Russische Rente

Achtung! Aktuelle (16.01.2023) Mitteilung bez. Transfers russischer Rente nach Deutschland, s. hier.

Aktuelle Informationen zum Thema Ukrainische Rente s. hier.

 

Diese Information wurde in Kooperation mit Rechtsanwältin Frau Pankovski zusammengestellt, darf aber nicht als Rechtsberatung betrachtet werden.

Letzte Aktualisierung: 18.05.2023

Russische Rente

 

Die Information auf dieser Internetseite zum Thema „Russische Rente“ ist für Behörden und Ämter, sowie für die russischen Rentner nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden. Diese werden ständig aktualisiert. Wegen mögliche Änderungen von den Gesetzen und Vorschriften kann für die Richtigkeit, Allgemeingültigkeit, Aktualität, bzw. Vollständigkeit keine Gewähr oder Haftung übernommen werden.

 

Alle unsere Texte, einschließlich aller Teile von Texten, sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung außerhalb der engen Grenzen Urheberrechtsgesetzes, ohne Zustimmung der ISCR GmbH, ist unzulässig und strafbar. Das gilt auch insbesondere für jegliche Vervielfältigung, auch für Übersetzung, Speicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

 

Die Information für russische Rentner (in Russisch) findet man hier: О российской пенсии на русском языке.

 

Über uns

 

Wir sind eine Internationales Services Center für Russischsprachige GmbH, die viele Dienstleistungen für russischsprachige Bürger in Deutschland, Europa und Amerika anbietet.

Unter anderem, helfen wir auch bei Problemen, die mit der russischen Rente verbunden sind (Beantragung russischer Rente, Transfer russischer Rente ins Ausland – weltweit, Verzicht auf russische Rente für Aussiedler nach § 4 BVFG und vieles mehr). Wir sind als Rechtsdienstleister im ausländischem Recht beim OLG Hamm nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 RDG (Aktenzeichen: 3712-8.521) eingetragen. Unsere Sachkundige und qualifizierte Mitarbeiter stehen gern den Hilfesuchenden russischsprachigen Bürgern, sowie Behörden und Ämtern mit Rat und Tat zur Verfügung.

Selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Berlin schlägt im Rundschreiben vom 19.02.2015 sowie im Rundschreiben vom 02.01.2020 vor, sich bei Fragen  zur Überweisung der russischen Rente nach dem 01.01.2015 an die Mittlerfirmen/Servicebüros zu wenden.

Die Besonderheit unserer Mittlerfirma ist, dass wir nicht formell unsere Aufgabe und die Aufträge unserer Kunden erfüllen, sondern u.a. dafür Sorge tragen, dass die russische Rente zügig bewilligt wird (schnelle Zusammenstellung und Versenden von notwendigen Antragsunterlagen an den zuständigen russischen Rententräger per DHL (dauert 2 Tage in Vergleich zu herkömmlichem Versand per Einschreiben – ca. 3 – 4 Wochen)). Alleine dadurch wird der Antrag eher eingehen und dadurch kann die Rentenbewilligung eher erfolgen. Wir achten auch darauf, dass die Höhe der bewilligten Rente maximal ist (dafür sind einige zusätzliche Unterlagen, z.B. wie Militärdienstausweis bei Herren und Geburtsurkunden der Kinder bei Frauen, etc. notwendig). Aufgrund o.g. Umständen wird der größte Teil unserer Kosten refinanziert. Bei der Ablehnung der Rentenbewilligung (es kommt auch vor) sorgen unsere Juristen für die Prüfung der Ablehnung, reichen bei Bedarf die begründeten Widersprüche ein und in vielen Fällen wird die Rente doch bewilligt, trotz der vorherigen Ablehnung der Bewilligung.

All das spricht dafür, dass der Einsatz unserer Dienstleistungen die Vorteile nicht nur für die Rentner, sondern auch für die Leistungsträger bietet.


Allgemeine Informationen über die russische Rente

 

Aktuell können russische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, Rentenzahlungen beantragen und in Russland erhalten, wenn sie nach russischem Recht das Rentenalter erreicht haben. Ein Anspruch auf Altersrente besteht grundsätzlich bei Frauen ab dem 55. und bei Männern ab dem 60. Lebensjahr, wenn sie eine Wartezeit von mindestens (2019) 10 Versicherungsjahren erfüllen. Besondere Fälle, wie die Arbeitstätigkeit unter erschwerten Bedingungen, z. B. im Bergbau oder jenseits des Polarkreises, beschreiben wir hier nicht.

Besitz der russischen Staatsangehörigkeit ist die Grundlage für die Beantragung von russischer Rente für in Ausland ansässige Bürger, die in Russland oder UdSSR gearbeitet haben.

Rentenberechtigt sind nicht nur die Personen, die bereits in der Russischen Föderation das Rentenalter erreicht haben,  sondern auch solche, die das Rentenalter schon in der Bundesrepublik erreicht haben. Die russischen Staatsangehörigen, die im Ausland leben, können die Rente beim Rentenfond der Russischen Föderation (Schabolowska 4, 119991 Moskau) persönlich oder per Post beantragen oder sich auch an den Rentenfond der jeweiligen Region richten, aus der der Rentner ausgereist ist. Informationen dazu in russischer Sprache sind auf  der Internetseite www.pfrf.ru zu finden.

Auf Grund der Gesetzänderung „Федеральный закон от 03.10.2018 г. No 350-ФЗ“ in der russischen Föderation wird das Rentenalter ab 01.01.2019 angehoben.

Rentenalter und Jahr der frühmöglichen Rentenbeantragung ab 01.01.2019. (ч. 1 ст. 8 Закона № 400-ФЗ)

Geburtsjahr Rentenalter Jahr des frühmöglichen Rentenbeginnes
Frauen
1963 und früher 55 Ohne Änderung
1964 56 2020
1965 57 2022
1966 58 2024
1967 59 2026
1968 60 2028
Männer
1958 60 Ohne Änderung
1959 61 2020
1960 62 2022
1961 63 2024
1962 64 2026
1963 65 2028

Die minimale Arbeitszeitdauer für die Bewilligung der russischen Rente (Ausnahmefälle und Sonderregelungen sind ausgenommen) betrug und beträgt:

In 2015 – 6 Jahre, in 2016 – 7 Jahre, in 2017 – 8 Jahre, in 2018 – 9 Jahre, in 2019 – 10 Jahre und wird weiterhin steigen: 2020 – 11, 2021 – 12, 2023 – 13, 2024 – 14, 2025 – 15 Jahre.

Für die Beantragung russischer Rente spielt ein weiterer Faktor eine große Rolle und zwar ein sogenannter Punktefachtorkoeffizient. Dieser betrug 2018 – 13,8, 2019 – 16,2 und wird bis zu 30 Punkten in 2025 steigen.

Wichtig ist zu beachten, dass alle 3 o.g. Grundlagen sich nicht zu dem Zeitpunkt der Beantragung russischer Rente maßgeblich sind, sondern zum Geburtsdatum des Rentenberechtigten. Das bedeutet, wenn jemand 2019 die russische Rente beantragt, aber 2015 schon rentenberechtigt war – für ihr gelten die Voraussetzungen, die 2015 maßgeblich waren. Außerdem, bei späterer Rentenbeantragung, wird die Rente auch höher ausfallen wegen nicht genutzter Rentenzahlungen.

Die Rentenzahlungen sollen ab dem nächsten Monat nach dem Tod des Rentners eingestellt werden.

Wenn der verstorbene Rentner im Ausland lebt, hat der russischen Rentenversicherungsträger keine Möglichkeit über den Tod zeitnah zu erfahren und oft werden die Renten weiter ausgezahlt, bis die Gültigkeit der Lebensbescheinigung abläuft (diese wird auf Dauer von 12 Monaten ausgestellt). Es ist rechtswidrig und das überzahlte Geld kann von den Erben zurück verlangt werden.


Russische Rente beantragen

 

Russische Rente können russische Staatsangehörige, auch die, die im Ausland leben, beim russischen Rentenfond in Moskau (als Schabalowka bekannt) oder bei dem örtlichen Rententräger (üblicherweise nach dem letzten Wohnsitz oder an dem Ort, wo eine Bankverbindung vorhanden oder eröffnet wir, beantragen.

Für die Beantragung einer russischen Altersrente sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Rentenantrag mit eigenen Kontodaten* einer russischen Bank (mit der russischer Rententräger ein spezielles Abkommen hat) für die Überweisung der Rente
  • Aufenthaltsnachweis oder Kopie des Ausweises
  • Passkopie (gültiger russischer Reisepass) mit konsularischer Beglaubigung
  • Arbeitsbuch mit konsularischer Beglaubigung (von großem Vorteil, aber nicht zwingend erforderlich)
  • Geburtsurkunde der Kinder mit konsularischer Beglaubigung für die Erhöhung von Rentenansprüchen
  • Militärausweis (üblich bei Herren) mit konsularischer Beglaubigung für die Erhöhung von Rentenansprüchen
  • Bescheinigung über Namensänderung (falls antreffend) mit konsularischer Beglaubigung
  • eventuell andere Dokumente nach Aufforderung des russischen Rentenfonds, wie z.B. Bescheinigung über Ausübung oder Nichtausübung von bezahlten Tätigkeiten, etc.

* auf das Konto von dritten Personen (auch Ehegatten) wegen möglichen Missbrauch kann die russische Rente nicht überwiesen werden, es ist erforderlich nur ein eigenes Konto für Renter/in zu haben.

Viele in Deutschland tätige russische Servicebüros helfen, solche Anträge vorzubereiten und dafür notwendige Unterlagen und Bescheinigungen zu besorgen, um die Beantragung der russischen Rente für die Rentenberechtigte wesentlich zu erleichtern. Nur wenige Leistungsbezieher, genauso, wie Servicebüros kümmern sich darum, dass alle, für die maximale Rentenhöhe notwendige Unterlagen unbedingt dem Rentenantrag beigelegt werden, weil für viele Antragssteller, sowie für Servicebüros die Höhe der bewilligten Rente kaum von Bedeutung ist. Unsere Mittlerfirma achtet sehr darauf und kümmert sich darum.

Viele Leistungsträger hätten, die Höhe der russischen Rente von potenziellen Rentnern gern in Voraus erfahren wollen, um die Wirtschaftlichkeit der Kostenübernahme zu prüfen.

Daher fordern die Leistungsträger von der Rentenberechtigten die Vorlage einer Bescheinigung des russischen Rententrägers über die Höhe der zukünftig zu erwartender russischer Rente. Es ist zwar nachvollziehbar, aber leider nicht realisierbar. Bei den russischen Rententrägern gibt es keine Rentenauskunftsverfahren, wie in Deutschland üblich ist, so dass man die Höhe der russischen Rente durch russischen Rententräger im Voraus nicht prüfen lassen kann. Für eine solche Prüfung werden dann die gleichen Unterlagen notwendig, wie für die Beantragung der Rente.

Bestimmte Juristen in Russland können, zwar unverbindlich, die Höhe der zukünftigen Rente nach Vorlage von nicht beglaubigten Kopien der Unterlagen berechnen. Wir kooperieren schon lange mit solchen Juristen und können, bei Interesse und Aufforderungen an unseren Kunden, solche Berechnungen besorgen.

Diese Dienstleistung wird durch viele Leistungsträger gern in Anspruch genommen und wir bieten diese gern an.

 


Weiterbewilligung von russischen Rentenzahlungen

 

Alle russischen Rentenbezieher mit festem Wohnsitz außerhalb Russlands müssen für die Weiterbewilligung der Rente einmal im Jahr eine Lebensbescheinigung (seit dem 01.01.2014 – Akt der persönlichen Vorstellung) bei dem russischen Rentenfond einreichen. Hierfür muss die berechtigte Person persönlich bei der diplomatischen Vertretung oder vor einem deutschen Notar erscheinen (wobei im Falle eines notariell erstellten Aktes der persönlichen Vorstellung eine einschließende Beglaubigung durch eine Apostille erforderlich ist und danach eine Übersetzung in die russische Sprache und anschließend einer Beglaubigung durch das russischen Konsulat bedarf), was diese Vorgehensweise viel umständlicher und wesentlich teurer macht.

Ausschließlich nur diese beiden Varianten sind auf der Internetseite von der russischen Botschaft als geeigneten Nachweis für Weiterbewilligung der Rente beschrieben (s. hier). Eine Bescheinigung der Stadtverwaltung, des Rathauses oder eines Leiters des Pflegeheimes darf entsprechend den Vorschriften vom russischen Rententräger nicht als Nachweis dienen und darf nicht als Lebensbescheinigung akzeptiert werden.

Darüber gibt es eine Verordnung der Russischen Regierung: Постановление Правительства РФ от 17.12.2014 N 1386 (ред. от 30.12.2020) „О порядке выплаты пенсий лицам, выезжающим (выехавшим) на постоянное жительство за пределы территории Российской Федерации“: s. hier.

So sehen die Lebensbescheinigungen und Akten der persönliche Vorstellung:

Formular des aktuellen Aktes der persönlichen Vorstellung: s. hier.

Übrigens, in dem Akt der persönlichen Vorstellung werden die russische Rentner, genauso wie in dem laut Abschn. 2 Art.13 des Föderalen Gesetzes vom 28.12.2013 Nr. 400-FG „Über die Versicherungsrenten“ darauf hingewiesen, dass sie den russischen Rententräger darüber informieren sollen, wenn die Arbeitszeiten, die bei der Bewilligung einer Rente im Ausland (nach ausländischem Recht) bereits bei der Berechnung der russischen Rente berücksichtigt wurden. Meistens denken die russischen Rentner gar nicht dran und verstoßen dadurch gegen die Verordnung. Dabei sollen die russische Rentner mit der Konsequenzen rechnen, weil die Überzahlungen in diesem Fall zurück gefordert werden, obwohl die russischen Rentenzahlungen bei der Bewilligung der deutschen Rente und der Leistungen nach SGB XII auch schon leistungsmindernd berücksichtigt wurden.

Deutsche Behörden, wie deutscher Rentenversicherungsträger und SGB XII Leistungsträger schieben es vor, sie hätten die russische Gesetze nicht kennen zu müssen. Dabei, in vielen Fällen, die SGB XII Leistungsträger, fordern die Aussiedler und Spätaussiedler mit § 4 BVFG illegitim gegen russische Verordnung zu verstoßen und russische Rente zu beantragen, obwohl gerade diese Personengruppe es nicht tun darf. Ansonsten sollen diese Rentner auf die deutsche Rente verzichten, die für die Arbeitszeiten in Russland und in der UdSSR entsprechend dem § 31 FRG bewilligt wird. (weiter über den Verzicht auf die russische Rente kann man hier lesen).


Russische Rente und Verlust der russischen Staatsangehörigkeit

 

Viele russische Staatsangehörige, die in Deutschland leben, streben Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an. Die Gründe dafür sind unterschiedlich. Die größten Teile dieser Bewerber möchten aber die russische Staatsangehörigkeit beibehalten.

Dafür gibt es auch unterschiedliche Gründe. In einigen Fällen sind es die Wünsche, unproblematisch Ihre Verwandte in Russland (ohne Visaverfahren) zu besuchen, Ein Unternehmen in Russland zu haben und daher auch ohne Visa bei Bedarf Russland zu besuchen, die Immobilien in Russland zu kaufen und pflegen, sowie auch die Perspektive eventuell irgendwann zurück nach Russland zu kehren. Bei allen diesen Wünschen müssen diese Personen nicht unbedingt die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen. Da die deutsche Staatsangehörigkeit aber viele verschiedene Perspektiven eröffnet und die Sicherheit vermittelt, streben viele russische Staatsangehörige, diese Staatsangehörigkeit zu erwerben.

Da die Russische Föderation die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert, suchen diese Menschen auch die Möglichkeit bei Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit, die russische beibehalten. Solche Möglichkeit besteht grundsätzlich, wenn die bestimmten Gründe dafür da sind. Mehr darüber lesen Sie hier: https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/Beibehaltung/01-Informationen_BB/01_02_BB_Wie_geht_es/02_02_BB_Anleitung_node.html

Russische Staatsangehörige, die in Russland gearbeitet und Rentenansprüche erworben haben, verlieren diese Rentenansprüche, bei Verlust oder Abgabe der russischen Staatsangehörigkeit, wenn sie bei Verlust oder freiwilliger Abgabe der russischen Staatsangehörigkeit kein Rentenalter (nach russischer Rente) erreicht haben und die russische Rente noch nicht beantragt und bewilligt bekommen hatten. Verlust der Rentenansprüche kann dazu führen, dass in bestimmten Fällen, wenn diese Personen auf die Sozialleistung angewiesen werden, werden diese Rentenverluste zu den Mehrausgaben der Sozialbehörden und daher Steuerzahler führen.

Viele Einbürgerungsbehörden wenden an uns mit Nachfragen zu diesem Thema und wir beraten gern die Behörden und Ämter, sowie die russischen Staatsangehörige. Bei unserem Unternehmen sind die russischen Juristen tätig, die in Deutschland zu den Fragen des russischen Rechts Auskunft und Stellungnahmen geben können. Solche Rechtsauskünfte können unsere Juristen nicht nur zum Thema „Russische Rente“ und „Russische Staatsangehörigkeit“, sondern zu andern Rechtsgebieten des russischen Rechts anbieten.

Sie können uns zu diesen Thema am besten schriftlich per E-Mail: info@iscr-gmbh.de oder per Telefon 0171-28 444 33 kontaktieren.


Russische Rente für Hinterbliebene (Russische Witwenrente) oder Waisenrente oder Rente für Schwerbehinderte

 

Oft fragen die Behörden und Leistungsträger nach eine Witwenrente, Waisenrente oder Rente für Schwerbehinderte russische Staatsangehörige.

Für den Verlust des Ernährers wird eine Hinterbliebenenrente in Russland geleistet (etwa, wie Witwenrente), wenn der Verstorbene den Unterhalt für die Hinterbliebenen getragen hat. Hier können ggf. auch Eltern, die von ihrem verstorbenen Kind unterstützt wurden, eine Rente wegen des Todes des Ernährers beziehen. Es ist jedoch zu beachten, dass nach dem Rentenrecht der Russischen Föderation nur EINE Rente bezogen werden kann. Dies bedeutet, dass ein Hinterbliebener wählen muss, ob er die eigene Rente oder die Rente nach dem verstorbenen Partner erhalten möchte.

Waisenrente kann aus dem Ausland beantragt werden. Gleiches gilt für die Kinder bei Verlust von Eltern oder eines Elternteils.

Rente für Schwerbehinderte kann aus dem Ausland nicht beantragt werden, weil dafür muss man in Russische Föderation einen Antrag stellen und sich durch einen medizinischen Dienst untersuchen lassen. Dafür ist einen Anmeldung in Russland erforderlich. Außerdem dauert die Beantragung und die Bearbeitung des Antrages einige Monate. Üblicherweise wird die russische Invalidenrente erst befristet bewilligt, so dass weitere jährliche Untersuchungen erforderlich sein werden und die Anmeldung in Russland dafür notwendig ist, was bei der Bezug der Leistungen nicht ohne Bedenken sei. Die für die unbefristete Zeit bewilligten vor der Ausreise nach Deutschland Renten für Schwerbehinderte (Invalidenrenten) können auch ins Ausland transferiert werden.

 


Bezug der russischen Rente in Ausland vor und nach dem 01.01.2015

 

Personen, die Antrag auf Überweisung der Rente ins Ausland nach bisherigem Recht (bis zum 31.12.2014) gestellt haben, können diese Zahlung weiterhin auf ihr deutsches Konto erhalten. Die Renten aus der Russischen Föderation werden durch den Russischen Rentenfond (Rentenversicherungsträger in Russland) vierteljährlich in Euro ins Ausland, darunter nach Deutschland, gezahlt. Danach werden folgende Renten/Zulagen ins Ausland gezahlt: Altersrente aus Beschäftigungszeiten, Renten aus staatlicher Rentenversorgung (Sozialrenten sind jedoch ausgenommen), Rentenzulagen für bestimmte Berufsgruppen/besondere Leistungen, zusätzliche monatliche materielle Leistungen für Veteranen des Großen Vaterländischen Krieges, Invalidenrente (mit Einschränkungen).

Ab dem 01.01.2015 gilt durch „Beschluss Nr. 1386 vom 17. Dezember 2014 über die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung, an aus der Russischen Föderation ausreisende (ausgereiste) Personen“, gilt, dass eine Überweisung der russischen Rente durch den Russischen Rentenfond ins Ausland nicht mehr möglich ist. Diese Renten werden nur auf ein in der Russischen Föderation eröffnetes Konto in Rubel überwiesen.

Einige Möglichkeiten sind auch in dem Rundschreiben Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Vb 2 / 11017 Berlin / Oberste Landessozialbehörden Berlin / 19 Februar 2015 / Nachrichtlich AZ: Vb 2 – 50400-1. (http://www.russische-rente.de/rundschreiben-des-bundesministerium-fuer-arbeit-und-soziales-vom-19-02-2015/) vorgeschlagen. Leider beinhaltet dieses Schreiben zwei wesentliche Fehler, die viele Schwierigkeiten für die Leistungsträger und Leistungsbezieher bilden. Wir haben uns zwei Mal bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales schriftlich gemeldet und in unseren Schreiben auf diese bedeutenden Fehler hingewiesen, trotzdem wurden diese Fehler leider immer noch nicht korrigiert.

In der Originalregierungsverordnung der Russischen Regierung vom 17. Dezember 2014 Nr. 1386 steht folgendes:

„Согласно Постановлению правительства РФ «О порядке выплаты пенсий лицам, выезжающим (выехавшим) на постоянное место жительство за пределы территории Российской Федерации» (№1386 от 17 декабря 2014 года), с 01.01.2015 года перевод российской пенсии за границу не возможен. Назначенные до 1 января 2015 г. пенсии, выплата которых осуществляется путем перевода за пределы Российской Федерации, выплачиваются в прежнем порядке. “

Im Rundschreiben des Bundesministeriums vom 19.02.2015 wird folgendes geschrieben:

„Ab dem 1. Januar 2015 beantragte Renten werden nicht mehr in das Ausland überwiesen. Die vor diesem Datum bewilligten Renten werden weiterhin in das Ausland gezahlt (*). Geregelt wird dies durch die Regierungsverordnung vom 17. Dezember 2014 Nr. 1386.“ Durch diese fehlerhafte Darlegung in dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Referat Vb 2) irritieren sich die Ämter und Behörden (http://info-russisch.de/rc/rossijskaya-pensiya/pismo-ministerstva-truda-i-sotsialnykh-voprosov-po-povodu-rossijskoj-pensii-s-2015-goda.html). In der deutschen Fassung wurde ein wichtiger Punkt ausgelassen, und zwar: wenn die Rente bereits vor dem 01.01.2015 ins Ausland überwiesen wurde oder ein entsprechender Antrag auf Rentenüberweisung vor dem 01.01.2015 gestellt worden war, dann wird die Rente weiterhin ins Ausland (Deutschland) überwiesen.

Mit anderen Worten geht es hier nicht um den Zeitpunkt der Bewilligung der Rente, sondern um den Zeitpunkt der Antragstellung auf Überweisung/Auszahlung ins Ausland (Deutschland). Wenn der Antrag auf Überweisung der Renten nach dem 01.01.2015 auf eine bereits davor bewilligte Rente gestellt wird, ist die Überweisung ins Ausland nicht mehr möglich.

Außerdem verweist der Autor des Schreibens auf eine Internetseite des Russischen Konsulats in Frankfurt, wo angeblich bei den Fragen der russischen Rente geholfen werden kann. Der angegebene Link hat keinerlei Informationen zu der Beantragung oder zu der Überweisung der russischen Rente.

In vielen Internetquellen (z.B. www.frankfurt.de) wird irrtümlich mitgeteilt, dass nähere Informationen zu den Möglichkeiten der Überweisung der russischen Rente ins Ausland in jedem russischen Generalkonsulat erhältlich sind.

Dieses führt dazu, dass viele Ämter in gutem Glauben die Bürger zu dem russischen Konsulat schicken, aber dort keine Auskünfte zu erhalten sind, weil diese Fragen gar nicht in der Kompetenz des Konsulats liegen (https://bonn.mid.ru/ru/consular-services/russia/pensions/questions/).

Darüber informiert das Generalkonsulat Russlands in Bonn Ihre Bürger schriftlich auf der Internetseite (wir haben die Frage und Antworten ins Deutsch übersetzt, um die unnötige Fahrten nach Bonn und die Umweltbelastung zu vermeiden):

1 Можно ли перевести пенсию из России в Германию?

Kann die russische Rente nach Deutschland überweisen werden?

Согласно Постановлению правительства РФ «О порядке выплаты пенсий лицам, выезжающим (выехавшим) на постоянное место жительство за пределы территории Российской Федерации» (№1386 от 17 декабря 2014 года), с 01.01.2015 года перевод российской пенсии за границу невозможен. Гражданам, которым пенсия в Германию уже переводилась или которые успели подать документы на перевод пенсии до 01.01.2015 пенсия будет переводиться на немецкий счёт.

Laut Regierungsverordnung der Russischen Föderation, über das Rentenzahlungsverfahren für Personen, die aus der Russischen Föderation zum ständigen Wohnsitz ins Ausland ausreisen (ausgereist sind)“ (Nr. 1386 vom 17. Dezember 2014) ist die Überweisung der russischen Rente ins Ausland ab dem 01.01.2015 unmöglich. Für die Bürger, die russische Rente nach Deutschland schon überwiesen bekommen haben oder die Überweisung der Rente rechtzeitig bis zum 01.01.2015 beantragt haben, wird die Rente auf ein deutsches Konto überwiesen.

2 Можно ли оформить пенсию в Генеральном Консульстве России в Бонне?

Kann man die russische Rente beim Generalkonsulat Russlands in Bonn beantragen?

Нет, загранучреждения Российской Федерации, в том числе и Генеральное консульство России в Бонне, оформлением и начислением пенсии не занимаются. В их компетенцию входит лишь подготовка по просьбе заявителя ряда подтверждающих документов, необходимых ему для представления в организации пенсионного фонда России.

Nein, die russischen Ämter im Ausland, einschließlich des Generalkonsulats Russlands in Bonn, beschäftigen sich nicht mit der Beantragung und Abrechnung der russischen Rente. Deren Zuständigkeitsbereich umfasst nur die vom Antragssteller gewünschte Vorbereitung der Nachweisunterlagen zur Vorlage bei den Institutionen des Russischen Rentenfonds.

Wegen fehlender Kenntnisse über das Thema werden die Bürger durch Mitarbeiter von SGB II und SGB XII Leistungsträger immer wieder zu dem russischen Konsulat in Frankfurt oder zu anderen Konsulaten geschickt, damit sie Ihre Rentenansprüche gegenüber dem Russischen Rentenfond realisieren (s. Beispiele).

Nur in seltensten Fällen geben sich die Leistungsträger die Mühe die Anfragen (s. Anfrage an das Russische Konsulat) an die Konsulate selbst zu  senden, statt die Leistungsbeziehern durch die gegen zu schicken. Auch diese bekommen eindeutige Antworten (s. Antwort des Russischen Konsulats), die viele unnötigen Fahrten zu Konsulaten oder Anfragen seitens der Rentenbezieher ersparen können.

Vor kurzem haben wir erfahren, dass unsere mehreren Hinweise auf den oben genannten Fehler des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Wirkung gezeigt haben und das Ministerium am 12.07.2017 sein fehlerhaften Schreiben widerrufen hat.

Im Jahr 2017 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sein Rundschreiben aus dem Jahr 2015 widerrufen. In dem Zeitraum von 2017 bis 2020 arbeiteten die örtlichen Leistungsbehörden in freiem Ermessen hinsichtlich der Fragen der russischen Renten bis am 02.01.2020 endlich einen neuen Hinweis des Bundesministeriums an die örtlichen Leistungsbehörden hinsichtlich der Bearbeitung der Fälle in Bezug auf die Beantragung des Transfer der russischen Renten erfolgte.  Mit Ausnahme von geringfügigen Fehlern ist dieser Hinweis dem Bundesministerium nun endlich „gelungen“ und es kann eine gute Arbeitsgrundlage für die örtlichen Leistungsträger sein. Großteils entspricht dieser Hinweis den auf unserer Internetseite seit Jahren zu findenden Mitteilungen. Wir haben uns die Mühe gegeben sorgfältig und tief in die Problematik direkt nach der Gesetzesänderung in Russland einzuarbeiten und haben uns ständig weiter laufend informiert und die aktuelle Informationen, inkl. die typischen Fehler der Leistungsträger auf unserer Internetseite veröffentlicht. Dafür haben wir die qualifizierten russischen und deutschen Juristen einbezogen.

Es bleibt abzuwarten, ob der Hinweis des Bundesministeriums durch die örtlichen Leistungsträger tatsächlich bei deren alltäglichen Arbeiten berücksichtigt wird. Nach diesseitiger Erfahrung haben jedoch viele örtlichen Leistungsträger bis heute über diesen Hinweis nichts gehört, obwohl dieser allen örtlichen Behörden übersandt worden war.

Wir unterstützen alle Betroffenen, die ihre Angelegenheit in Bezug auf die russische Rente nicht regeln können (beantragen, überweisen in BRD usw.).

 


Überweisung der russischen Rente ins Ausland ab dem 01.01.2015

 

Viele russische Rentner verfügen über ein Konto, Sparkonto oder ein Sparbuch in der Russischen Föderation, auf das aktuell ihre russischen Renten von dem russischen Rentenfond überwiesen werden. Wir können auch ein Konto in Russland für diese Bürger eröffnen.

Die Überweisungsaufträge für Auslandsüberweisungen von russischen Banken auf ein Konto im Ausland, auch in die Bundesrepublik Deutschland, Abholung von Kontoauszügen ist nur im Falle des persönlichen Erscheinens des Kontoinhabers oder deren Bevollmächtigten bei der Bank möglich.

Um die Auslandsüberweisungen durchzuführen, soll, laut Devisengesetzt der Russischen Föderation, eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde in Russland bei der Bank vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass die Finanzbehörde über die Eröffnung oder über den Besitz eines Kontos in der Bundesrepublik Deutschland informiert ist. Die Vorlage einer solchen Bescheinigung ist in der Regel für keinen Rentner möglich, da die Zuständigkeiten der russischen Finanzbehörden für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung nicht geklärt werden kann.

Nach Mitteilung der Hauptfinanzbehörde der Russischen Föderation wäre zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk ein Antragsteller seinen ständigen Wohnsitz in der Russischen Föderation hat. Da ein solcher ständiger Wohnsitz in der Russischen Föderation fast für alle russische Rentner, die in Deutschland leben, nicht gegeben ist, muss die Hauptfinanzbehörde zunächst eine zuständige Finanzbehörde für die Ausstellung einer solchen Bescheinigung bestimmen. Dies ist aber in einer angemessenen und sogar absehbaren Zeit nicht zu erwarten.

Nicht jeder Rentner hat eine Vertrauensperson in der Russischen Föderation, der er Zugang zum Konto anvertrauen kann und die auch bereit wäre, kontinuierlich für den Vollmachtgeber die Auslandsüberweisungen zu tätigen. Die Auslandsüberweisungen werden in Russland in letzter Zeit, nach Einführung der Sanktionen gegen Russland, registriert und streng kontrolliert, was für viele Bürger nicht gewünscht ist, besonders wenn sie es für einen Dritten tun sollen.

Der Transfer der russischen Renten ab dem 01.01.2015 wird durch eine Firma in Russland organisiert und erfolgreich durchgeführt.

Diese Firma tritt mittels einer Vollmacht, die mit der Einhaltung von russischen und deutschen Gesetzen und internationalen Standards in Deutschland vorbereitet wird, bei der russischem Bank auf und organisiert 1 Mal in 3 Monate eine Überweisung der russischen Rente an das in Deutschland vorhandenes Konto der Rentner.

Diese Firma kann ebenfalls die Renten an das Konto von Leistungsträger überweisen, wenn die Rentner eine Abtretungserklärung bereit sind zu unterschreiben, was oft der Fall ist (s. hier).

Dadurch ist es auch nach dem 01.01.2015 möglich, trotzt des Beschlusses der russischen Regierung, für die russischen Rentner, die in Deutschland leben, das Geld (die Renten) in Deutschland zu erhalten und dadurch die Anrechnung dieses Geld als vorrangiges Leistung ermöglichen. (In Deutschland lebte laut Russischen Rentenfond ca. 96,9 Tausend russische Rentner, Stand 06/2017, durchschnittliche russische Rente beträgt, vom Rubel umgerechnet, ca.150,- €. 2019, laut Russischen Rentenfond, sind es schon 98,4 Tausend russische Rentner, die in Deutschland leben. Die durchschnittliche Rentenhöhe, trotzt einer kleinen Rentenerhöhung, ist wegen schwachen Rubel umgerechnet weiterhin bei ca. 150,- € geblieben. Infoquelle: http://www.pfrf.ru/files/id/press_center/godovoi_otchet/annual_report_2017_1.pdf)

Die Kosten für die Organisation der Überweisung der russischen Rente werden üblicherweise durch die Leistungsträger nach §82 Abs.2 Nr.4 SGB XII oder nach §11 Abs.1 Nr.5 SGBII übernommen. (Beispiele hier). Leider lehnen sehr viele Leistungsträger die Übernahme der Kosten ab und fordern trotzdem nach §66 SGB I eine Mitwirkung. Dieses Verhalten ist nach  Auffassung von Juristen rechtswidrig. Die Kosten, die damit verbunden sind halten sich in akzeptablen und begründeten Rahmen und können im Voraus nach Vorlage der Unterlagen ermittelt und mitgeteilt werden. Zuerst sollen nur die notwendigen Kosten im Voraus gezahlt werden. Die Restsumme wird erst nach dem erfolgreichen Abschluss der Prozedure entrichtet werden, so dass das finanzielle Risiko seitens der Behörden sehr gering ist. Der Dauer der Organisation der Überweisung der russischen Rente hängt von vielen Umständen ab und ist liegt durchschnittlich bei ca. 3 Monaten. Bei der Neubeantragung der russischen Rente liegt die Bearbeitung bei ca. 9 Monaten und kann auch länger dauern, weil die Bearbeitungsdauer von den russischen Behörden (Russischen Rentenfond und Vollständigkeit und Aktualität der vorgelegten Unterlagen) abhängig ist.

Zurzeit (Stand 14.01.2022) werden die Rentenzahlungen an Tausende russische Rentner in Deutschland in mehr als 400 Städten in allen Bundesländern transferiert. Nur in 2020 und 2021 betrug das Volumen der überwiesenen Rente über 2 Million Euro.

Achtung!

Unseriöse Mittelfirmen/Servicebüros/Reisebüros oder sogar Juristen bieten den Hilfesuchenden, Bescheinigungen (s. hier oder hier), die täuschen die Ämter, als ob die Überweisung der Rente aus Russland nach Deutschland gar nicht möglich wäre. Es entspricht nicht der Wahrheit, weil diese Firma seit Ende 2015 die Überweisung der russischen Renten nach Deutschland organisiert hat.

Manche Beratungsstellen oder selbsternannten „Spezialisten“ geben russischen Rentner schädliche oder sogar rechtswidrige Ratschläge, z.B. auf die russische Rente zu verzichten, um den Bezug von Renten in der Vergangenheit zu erschleichen.

 


Typische Fehler von Leistungsträger

 

Typische Fehler von SGB II Leistungsträger

Die SGB II Leistungsträger fordern die russischen Staatsangehörigen auf, die russische Rente zu beantragen. Es ist unbestritten, dass es sich bei der russischen Rente um die vorragende Leistung handelt. In Falle der Bewilligung der russischen Altersrente, kann und soll die SGB II Leistung eingestellt werden (§ 7 SGB II).

Im Sommer 2018 verschiedene Richter (von Sozialgerichten Berlin, Nürnberg (2 Mal – verschiedene Richter), Koblenz, Gelsenkirchen) haben 2018 zwar Klagen der Rentner auf die Kostenübernahme angelehnt, weil alle Richter dafür keine Grundlage in SGB II finden konnten. Alle Richter haben aber bestätigt, dass ohne Kostenübernahme die Leistungsbezieher nicht verpflichtet werden können, die russische Rente zu beantragen. Dadurch werden die Steuerzahlergelder verschwendet und die Ausgaben des Russischen Rententrägers geschönt bleiben. Oder aber dürfen die Leistungsträger von ihrem Recht Gebrauch machen und die russische Rente für Leistungsbezieher selbst beantragen.

Manche SGB II Leistungsträger rechnen die russische Rente als laufendes Einkommen an (was der gesetzlichen Grundlage nicht entspricht), gewähren dabei sogar einen Freibetrag statt die Leistung, wie der Gesetzgeber es vorsieht, nach § 7 SGB II einzustellen (Beispiel solchen falschen Entscheidungen vom SGB II Träger aus 2019).

Wegen fehlende Kenntnis, Kreativität und wegen Angst von Fehler manche SGB II und SGB XII Leistungsträger auf die Forderungen die russische Rente zu beantragen und transferieren lassen, um diese als vorragende Leistung anzurechnen, einfach zu Lasten der Steuerzahler verzichten (Beispiele dafür s. hier). Dieses Verhalten ist schon dem Bundesrechnungshof bekannt geworden. Die Reaktion der Behörde ist in eine absehbare Zeit dafür zu erwarten.

Völlig sinnlos sind die Forderungen manchen Leistungsträger die russische Rente bei den Konsulat (s. Formular SGB XII-Träger von München) oder bei dem russischen Rententräger einfach bloß zu beantragen, ohne dafür notwendige Unterlagen beizulegen. (s. Beispiel hier), Beschaffung dessen ist aber mit den Kosten verbunden, die die viele SGB II Leistungsträger weigern zu übernehmen. Die deutsche Gerichte (z.B. Sozialgericht Nürnberg AZ: S 13 AS 1174 / 17 oder Sozialgericht Berlin AZ: S 37 AS 10799 / 17) bestätigen es, dass solche Forderungen sinnlos sind.

Für die Leistungsträger, die es meinen, dass russische Rente durch einen bloßen Antrag (ohne notwendigen Unterlagen) beim Russischen Rentenfond stellen lassen können, bieten wir die typische Antwort (s. typische Antwort der russischen Rententräger in Russisch), die alle solche Antragssteller bekommen, nebst eine Übersetzung (s. typische Antwort der russischen Rententräger in Deutsch), um möglichst weitere Verzögerungen der Antragsstellung und Verluste der Leistungsträger und allgemeinen Steuerzahlern zu vermeiden.

Typische Fehler von SGB XII Leistungsträger

Noch schlimmer sieht es bei der Behandlung der russischen Rentner bei den SGB XII Leistungsträgern aus.

In sehr vielen Fällen rechnen die SGB XII die Leistungsträger russische Rente als fiktives Einkommen an, obwohl die Rentner das Geld nicht als bereites Mittel in Deutschland zur Verfügung haben. Dies stellte eine grobe Verletzung der Rechte der Leistungsbezieher dar und entspricht nicht der geltenden Rechtsauslegung.

Trotz Widersprüchen gegen solche rechtswidrigen Anrechnungen manche Leistungsträger einfach die Tatsachen und eindeutige Rechtslage ignorieren und weiter die russische Rente fiktiv anrechnen. Erst nachdem die Gerichte den Leistungsträgern die Rechtslage erklären, sehen sie sich gezwungen Gesetzt entsprechend zu handeln. Sozialgericht Aachen (Az.: S 20 SO 101’18 ER), Sozialgericht Düsseldorf (Az.: S 22 SO 159/ 18) (Beispiel der Rückzahlung der rechtswidrig einbehaltenen russischen Rente).

Die russischen Renten werden ab dem 01.01.2015 nicht mehr durch den Russischen Rentenfond ins Ausland überwiesen, wenn vor dem 01.01.2015 kein Antrag auf die Überweisung der russischen Rente ins Ausland gestellt wurde. Maßgebend ist nicht die Zeit der Bewilligung der russischen Rente, sondern die Zeit der Beantragung des Transfers der russischen Rente ins Ausland. Da dieser Zeitpunkt längst abgelaufen ist, ist es nicht mehr möglich, den Transfer der russischen Rente nach Deutschland über den russischen Rententräger zu veranlassen. Auch nicht, wenn die russische Rente vor dem 01.01.2015 bewilligt wurde.

Leider ist dieses Missverständnis, das auf Grund des Rundschreibens vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Vb 2 / 11017 Berlin / Oberste Landessozialbehörden Berlin / 19 Februar 2015 / Nachrichtlich AZ: Vb 2 – 50400-1. entstand. Ausführliche Information darüber kann man hier entnehmen: https://www.russische-rente.de/#5

Auf Grund dieser falsche Information stellen die Leistungsträger immer wieder unkorrekte Fragen und Aufgaben an die russische Rentner (s. Beispiel), obwohl im Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 02.01.2020 diese Angelegenheit erklärt ist.

Bei der Beantragung der SGB XII Leistung fordern die Leistungsträger zum Beispiel eine Bescheinigung über die aktuelle Höhe der russischen Rente. Eine solche Bescheinigung können die Rentner zwar schriftlich anfordern, aber es kann bis zu 3 Monate dauern, bis ein Rentner eine solche Bescheinigung bekommt, wenn diese auf dem Postweg nicht verloren wird (was nicht selten der Fall ist). Die Leistungsträger weigern sich, die Leistung zu bewilligen, bevor die Bescheinigung nicht vorgelegt wird. Die Vorlage dieser Bescheinigung hat aber kaum Bedeutung bei der Leistungsbewilligung, wenn eine Rente auf ein Konto in Russland gezahlt wird und das Geld dem Leistungsbezieher in Deutschland nicht zur Verfügung steht. Die Leistung kann und soll dann als eine erweiterte Hilfe nach § 19 SGB XII gewährt werden, bis die Bescheinigung vorgelegt wird und Überweisung der Rente organisiert wird.

Viele Sachbearbeiter verlangen die Vorlage von aktuellen Kontoauszügen zu den Konten in Russland. Die Kontoauszüge sind aber weder telefonisch, noch schriftlich zu bestellen. Diese sind bei einer russischen Bank nur persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person zu bekommen. (Artikel 857 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Russischen Föderation, Art. 26 „Bankgeheimnis“ des Föderalen Banken- und Bankwesengesetzes vom 02.12.1990 Nr.395-1) (Schreiben der Sberbank mit Übersetzung). Schriftliche Anfragen per Post nehmen die Banken in der Russischen Föderation gar nicht an. (s. ein von vielen Beispielen). Auch unsere schriftliche Anfrage an Sberbank und eine Antwort darauf kann zusätzlich bestätigen, dass die Rentner die Kontoauszüge aus Deutschland weder schriftlich, noch irgendwie anders besorgen können. (s. Anfrage und Antwort in Originalsprache und eine Übersetzung dazu) Deshalb kann eine solche Forderung meistens (wenn es keinen Bevollmächtigten in Russland gibt) gar nicht erfüllt werden und eine Nichterfüllung dieser Forderung darf nicht die Leistung ausschließen.

Viele Leistungsträger wollen die Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung des Einkommens stehen, nicht übernehmen: Kosten der Organisation der Überweisung der russischen Rente nach Deutschland, Übersetzungskosten für die Bescheinigungen aus Russland, Kosten der notwendigen Bescheinigungen für die Weiterbewilligung der russischen Renten, Fahrkosten zum Konsulat, etc.. Es ist aber nicht korrekt, weil der Gesetzgeber es vorsieht, die Kosten, die mit der Beschaffung der Einkommen verbunden sind als notwendige Ausgaben zu erstatten.

Manche Forderungen von Mitarbeiter der Leistungsträger sind gar nicht nachvollziehbar. (s. Beispiel solcher Anfragen), Es ist kaum zu verstehen, was in dem Schreiben gefordert wird?!

Manche Leistungsträger, statt selbst, nach § 65 (1) 3. SGB I („der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann“) die Informationen zu besorgen, fordern es von den Leistungsbeziehern, obwohl diese Forderungen völlig dubiose sind. Zum Beispiel fordert SGB XII Träger der Stadt Berlin von Leistungsbezieher bei der Deutschen Rententräger einen „Antrag auf Einleitung des zwischenstaatlichen Verfahrens zur Klärung der Beantragung der russischen Rentenansprüche“ (s. diese Forderung). Abgesehen davon, dass solche Verfahren gar nicht existieren und darüber in Google einfach das Info zu finden ist, wird der Antragssteller zur solchen sinnlosen Anfragen gezwungen, die nur die Beantragung der russischen Rente verzögern und dadurch auch zur Nachteilen der allgemeinen Steuerzahler führen (s. Antwort der Deutschen Rententräger).

Wir versuchen durch diese Informationen auf unserer Internetseite die Behörden von solchen Feller einfach warnen und dadurch unnötige Verzögerungen vermeiden lassen.

Manche Forderungen sind völlig unkorrekt! Statt es selbst zu prüfen, ob es gehe, fordern manche Leistungsträger überzeugt, die Leistungsbezieher die russische Rente beim Konsulat zu beantragen. Dies fordern sie, ohne vorher zu klären oder das Info darüber bei den sicheren Quellen zu bekommen, ob es überhaupt möglich sei! Das tun nur die wenigsten (Anfragen s. Anfrage an das Russische Konsulat ) Antworten (s. Antwort des Russischen Konsulats)). Einige Leistungsträger geben ein breiten Auswahl für Hilfesuchenden, ohne selbst zu prüfen, ob die Stellen für die russischen Rentner zuständig sind (z.B. die empfehlen sich bei den Deutschen Rentenversicherungsträger über die Möglichkeit zu erkundigen, wie man die russische Rente nach Deutschland transferieren kann) oder geben die Links aus Internet, ohne diese vorher zu prüfen, ob diese aktuell und nützlich sind. Und es tun die Mitarbeiter von deutschen Ämtern! (Beispiel eines Schreibens, das mehrere falsche Hinweise beinhaltet).

Manche Leistungsträger „empfehlen“ den älteren Leistungsbeziehern (in dem Fall für eine 68 Jahre alte und kranke Dame) um eine Busreise nach Russland zu bemühen (in dem Fall befindet sich der zuständige Rententräger der Dame in der Stadt Samara/Russische Föderation, Entfernung vom Wohnort in Deutschland über 3000 km und Reisedauer über 60 Stunden) (s. hier Beispiel von solcher Forderung).

Sehr oft meinen die Leistungsträger, dass die Beantragung der russischen Rente ganz einfach ist und weigern sich die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Obwohl rein durch die Verzögerung der Beantragung der russischen Rente die enormen finanziellen Nachteile für Behörden und Steuerzahler entstehen, die wesentlich höher, als die Kosten der Mittlerfirmen sind, die professionell die Unterlagen für eine schnelle und maximal höhere Rente vorbereiten.

Oft fordern die Leistungsträger die russische Rente direkt bei dem russischen Rententräger zu beantragen und beachten dabei nicht und wollen sich dabei nicht erkundigen, welche Unterlagen bei der Beantragung der russischen Rente notwendig sind.

Dabei geben wir hiermit die typische Antwort der russischen Rentenbehörden für solche Anträge ohne Unterlagen (s. typische Antwort der russischen Rententräger in Russisch) mit der Übersetzung ins Deutsch (s. typische Antwort der russischen Rententräger in Deutsch) können Sie hier ansehen.

In der Liste der notwendigen Unterlagen ist ein wesentlich wichtiger Punkt zu beachten – die Bankverbindung einer russischen Bank, die mit dem Rententräger einen Vertrag hat. Üblicherweise hat Sberbank mit allen Rentenversicherungsträger Russischen Föderation einen solchen Vertrag. Eine Kontoeröffnung in Russland ist nur persönlich oder durch eine bevollmächtige Person möglich, der Leistungsempfänger es anvertrauen kann. Außerdem braucht man die Kopien von einigen Unterlagen bei dem Konsulat zu beglaubigen und bestimmte Bescheinigungen zu besorgen. Dies ist mit den Fahrten und Gebühren verbunden. Die Kontoeröfnung kann durch eine bevollmächtigte Person oder eine Firma in Russland durchgeführt werden.

Es scheint so zu sein, dass manche Leistungsträger bis heute immer noch nicht über die Gesetzänderung bezüglich der Überweisung der russischen Rente ins Ausland durch russischen Rententräger wissen (Beweis dafür s. hier), obwohl diese mit einem Rundschreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales vom 19.02.2015 alle SGB Leistungsträger informiert waren (das Schreiben des BMAS s. hier).

Es scheint so zu sein, dass weitere wichtige Informationsschreiben vom BMAS die Leistungsträger gar nicht gesehen haben. Ein aktuelles Schreiben vom BMAS vom 02.01.2020 beinhaltet viele nützliche Hinweise, (trotz weitere Unstimmigkeiten und Fehler), die in dem Schreiben vom BMAS auch vorhanden sind. Zum Beispiel beinhaltet das Schreiben des Ministeriums völlig falsche Behauptung, dass Eröffnung eines Bankkontos in Russland per Vollmacht gar nicht möglich ist (dabei hat sich keiner mit den Arten von Konten in Russland beschäftigt) – s. das Schreiben. Für die Auszahlung von Renten in Russland ist kein Konto notwendig. Dafür gibt es bei den russischen Banken andere Lösungen für Auszahlung von Renten. Diese fehlerhafte Behauptung ist nicht nur falsch, sondern auch schädlich, weil diese praktisch zu den enormen und dauerhaften und unersetzbaren Verlusten von Steuergelder führt.

Im Jahre 2021 schreibt eine Mitarbeiterin des Landkreises Heilbronn dem russischen Leistungsbezieher und fordert von ihm Erfüllung von völlig falschen und sinnvollen Aufgaben (s. unglaubliche Aufgaben Landkreis Heilbronn).

Völlig naiv denken einige Leistungsträger, dass die russische Rente sehr einfach zu erhalten und fordern die Rentner einen Dauerauftrag einzurichten. Hier haben solche Leistungsträger die Möglichkeit eine Anfrage über die Möglichkeit einen Dauerauftrag einzurichten in Russisch und die Übersetzung dazu. Vielleicht hilft es den Rentner, die solche sinnlose Forderungen erhalten.

Wegen fehlende Kenntnis, Kreativität und wegen Angst von Fehler manche SGB II und SGB XII Leistungsträger auf die Forderungen die russische Rente zu beantragen und transferieren lassen, um diese als vorragende Leistung anzurechnen, einfach zu Lasten der Steuerzahler verzichten (Beispiele dafür s. hier). Dieses Verhalten ist schon dem Bundesrechnungshof bekannt geworden. Die Reaktion der Behörde ist in eine absehbare Zeit dafür zu erwarten.

Die meisten Leistungsträger zitieren das Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Referat Vb 2) (Rundschreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19.02.2015), welches durch fehlerhafte und nicht aktuelle Informationen (s.hier: http://www.russische-rente.de/#6 ) die Ämter und Behörden irritiert.

Diese und andere Fehler in der Bearbeitung der Angelegenheit „Russische Rente“ lassen sich durch die Beschaffung der aktuellen Information durch richtige Anwendung von existierenden Gesetzvorschriften vermeiden.

Sehr oft meinen die Leistungsträger, dass die Beantragung der russischen Rente sehr einfach ist und weigern sich die damit verbundenen Kosten zu übernehmen. Obwohl rein durch die Verzögerung der Beantragung der russischen Rente, die enorme finanzielle Nachteile für Behörden und Steuerzahler entstehen, die wesentlich höher sind, als die Kosten der Mittlerfirmen, die es wesentlich schneller und effizienter tun, werden die Leistungsbezieher an russischen Rentenfond verwiesen.

Auf Anfragen bekamen die Rentenberechtigten immer gleiche Antworten vom russischen Rentenversicherungsträger, die alle Identisch sind und die alle besagen, dass man die Rente ordnungsgemäß beantragen soll und dafür die geforderten Unterlagen einreichen soll. Unter den Unterlagen ist ein wesentlich wichtiger Punkt – eine Bankverbindung einer russischen Bank, mit dem Rententräger einen Vertrag hat. Üblicherweise hat Sberbank mit allen Rentenversicherungsträger Russischen Föderation einen solchen Vertrag. Eine Kontoeröffnung in Russland ist nur persönlich möglich oder durch eine bevollmächtige Person, der Leistungsempfänger es anvertrauen kann.

Besonders drastisch oder völlig naiv waren über 5 Jahre die Mitarbeiter der Stadt Nürnberg. Diese forderten, zum Beispiel, von den Leistungsbeziehern auf eigene Kosten die russische Rente zu beantragen, obwohl diese Beantragung mit unzumutbar hohen Kosten (für die Leistungsbezieher) verbunden ist und versprechen dem Leistungsbeziehern einen Freibetrag von 20,- € pro Monat! (s. Beispiel solchen Forderungen) Bei den Kosten der Beantragung der russischen Rente, können die Kosten bei etwa bei 800,- bis 1000,- € liegen, also muss in diesem Fall der Leistungsbezieher auf Rückerstattung dieser Kosten ca. 40 bis 50 Monaten warten! Dabei sind die laufende Kosten des Rentenbezuges gar nicht berücksichtigt werden. Oder die Mitarbeiter der Stadt Nürnberg kamen ständig auf immer wieder neue Ideen, die sie gar nicht vorab selbst geprüft haben, wie § 65 SGB I es besagt, sondern den Leistungsbeziehern unnötige und sogar sinnlose Aufgaben stellt haben (s. Beispiel solchen Forderungen), die Beantragung der russischen Rente nur verzögerten, was zu den enormen Verlusten der Steuermittel führte. Sie wollten lange Zeit (5 Jahre: 2015 – 2020) gar nicht den objektiven Argumenten zuhören und suchten immer wieder neue Wege, um die Steuergeld verschwenden zu lassen und die Leistungsbezieher zu quellen. Letztendlich 2020 wendeten die verantwortlichen Mitarbeiter der Stadt Nürnberg an uns und an Rechtsanwältin Frau Pankovski (https://ra-pankovski.de/), um die Problematiken der Beantragung der russischen Renten und des Transfers der russischen Renten nach Deutschland sachbezogen zu besprechen und die Möglichkeit für die Lösung diesen Problemen zu finden, was dann erfolgreich gelungen war.

Diesen Feller tun weiterhin dutzende andere SGB XII Leistungsträger bundesweit, zum Beispiel in den Städten: München, Bonn, Dortmund, Wuppertal und viele andere Städte. Dabei werden diese Sachbearbeiter nie für ihr für die Steuerzahler nachteiliges Verhalten bestraft.

Da, das Thema „Russische Rente“ tatsächlich ein schwieriges Kapitel für die deutsche Behörde ist, bieten wir für Behörden und Ämter qualifizierte Vorträge, mit Einbezug von russischen und deutschen Juristen, mit denen wir kooperieren, zum Thema „Russische Rente – Probleme und Lösungen“ an. Diese Vorträge haben schon die Behörden und Ämter, sogar die Bezirksregierungen bundesweit in Anspruch genommen, um die Leistungsträger dadurch zu informieren.

Manche Leistungsträger, ob absichtlich oder wegen schlechter Kenntnis der Gesetzlage, auf einen Antrag auf einmalige Beihilfe gewähren die Leistung nach § 37 SGB XII (Ergänzende Darlehen) und in dem Text täuschen den Leistungsträger, als ob ihm die Kosten als Beihilfe gewährt wurde (s. Beispiel).

Andere Städte verbreiten die völlig veraltete und fehlerhaften Hinweise an die russische Rentner oder Rentenberechtigten, die nicht helfen können, die Forderungen zu realisieren (s. das Infoblatt der Stadt Hamburg).

Auch die direkten fehlerhaften Aufforderungen von Sachbearbeitern Stadt Hamburg (s. hier)

 


Russische Rente durch Verwandte erhalten

 

Viele Leistungsträger fordern von den Leistungsbeziehern, den Erhalt der russischen Rente durch in Russland lebenden Verwandte oder sogar Bekannte zu organisieren. Dafür muss der russische Rentner dieser Person eine Vollmacht erteilen, durch die der Bevollmächtigte berechtigt wird, über das Geld auf dem Konto zu verfügen. Um eine Auslandsüberweisung zu tätigen, soll diese Person immer persönlich bei der Bank erscheinen. Durch die eingeführten Sanktionen gegen Russland wird in Russland versucht, die Auslandsüberweisungen zu drosseln und dafür werden diese Personen gesondert registriert, was nicht jede wünscht.

Außerdem kann man nicht von dem russischen Rentner erzwingen, jemandem eine Vollmacht zu geben dem er nicht ganz vertrauen kann. Es sind uns schon Fälle bekannt, dass die bevollmächtigten Verwandten das Geld vom Konto der Rentner abheben aber an den Vollmachtgeber nicht oder nicht in vollem Umfang weiterleiten. Dadurch entsteht ein ernsthaftes Problem, das nicht so einfach zu lösen ist und welches zu Geldverlust führt.


Kreditkarte

 

Ab März 2022 auf Grund der Sanktionen gegen Russland sind können die Bankkarten von russischen Banken jeglicher Art im Ausland nicht mehr benutzt werden. Diese funktionieren nicht mehr, daher besteht keine Möglichkeit mehr, die russischen Rentenzahlungen per Bankkarte einer russischen Bank abzuheben.

Weiter stehende Informationen bez. des Erhaltes der Rente mittels Kreditkarte sind nicht mehr aktuell und sind nur zur Informationen belassen.

Bis März 2022 bestand auch die Möglichkeit, die russische Rente per Kredit oder Debitkarte, welche bei den russischen Banken bestellt wird, zu erhalten.

Die Forderung der Beantragung einer Kreditkarte bei einer Bank in der Russischen Föderation seitens der Leistungsträger wäre für die Rentner, aber auch für die Leistungsträger, nicht optimal und sogar nicht ganz rechtens.

Die Beschaffung einer Kreditkarte mit strenger Einhaltung der russischen Gesetze kaum möglich ist. Eine Kreditkarte soll, in der Regel, nur persönlich beantragt werden. Die Kreditkarte und die Mitteilung des dazugehörigen PIN-Codes müsste vom Rentner in der Regel persönlich bei der Bank abgeholt werden. (s. Schreiben vom Sberbank-1 und Schreiben vom Sberbank-2). Daher muss der Rentner nach Russland. Ein Versand von Bankkarten durch Sberbank innerhalb von Russland, sowie ins Ausland ist ausgeschlossen (s. das Schreiben vom Sberbank).

In Russland soll er sich üblicherweise zuerst irgendwo anmelden, um dann eine Kreditkarte beantragen, was in der Regel bis zu 3 Wochen und mehr dauern kann (s. das Schreiben vom BMAS vom 02.01.2020 – legt jedem Leistungsträger vor). Eine rein vorübergehende Anmeldung in Russland, zwecks der Beschaffung einer Kreditkarte, ist rechtswidrig und kann unvorhersehbare negative Folgen für die Rentner haben, wie wegen Verstoß gegen russische Gesetze, als auch beim Leistungsbezug in Deutschland.

Bezug russischen Rente mittels einer Kreditkarte wird manchmal durch einige Leistungsträger nicht nur empfohlen, sondern gefordert und manchmal sogar, durch Zahlung der Fahrten nach Russland gefördert.

Die Kosten einer Fahrt nach Russland und der Aufenthalt in Russland können sich auf mehrere Hundert Euro belaufen, ausgenommen weiterer Risiken, wie eine Erkrankung, Unfall, etc.. Diese Kosten sind in der Regel höher, als die Kosten, die bei dem Organisieren der Überweisung der Rentenzahlungen durch Mittlerfirmen entstehen.

Bei der Fahrten nach Russland, um die russische Rente oder eine Debitkarte, bzw. eine Kreditkarte zu beantragen, werden die reisenden russische Staatsangehörige dem „Devisengesetz über Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ vom 10.12.2013 Nr. 173-FZ (закон „О валютном регулировании и валютном контроле“ от 10 декабря 2003 г. № 173-ФЗ) (http://www.roedl.de/themen/auslandsbrief/2013-05/neue-sanktionen-im-devisenrecht-russlands) ausgesetzt. Die dadurch entstehenden Gefahren und Folgen können zurzeit weder genau geschätzt, noch prognostiziert werden.

Es ist bedenklich, dass die Leistungsträger die russische Rentner motivieren oder sogar zwingen die gesetzliche Vorschriften zu verletzen und fordern eine Vollmacht (was die persönliche Wille voraussetzt) einem völlig unbekannten Privatperson zu geben, was, nach unseren Ansicht, die Rechte von den Leistungsbezieher verletzt, weil gar nicht geklärt werden kann, wer die Verantwortung übernimmt, wenn diese Vollmacht missbraucht wird.

Des Weiteren werden die russische Rentner, falls sie von den Leistungsträger aufgefordert werden für die Beantragung oder für Erhalt der russischen Rente, auch um die eine Bankcard zu erhalten, nach Russland zu reisen, weiteren Risiken ausgesetzt. Zum Beispiel dem „Verordnung vom FMS Russland vom 28.07.2015 Nr. 450“ (Über Anzeigepflicht bei der doppelten Staatsangehörigkeit in Russland) – Приказ ФМС России от 28.07.2014 N 450 (ред. от 20.07.2015) „Об утверждении форм и порядка подачи уведомлений о наличии у гражданина Российской Федерации иного гражданства либо вида на жительство или иного действительного документа, подтверждающего право на его постоянное проживание в иностранном государстве“ (Зарегистрировано в Минюсте России 04.08.2014 N 33444). Info darüber: https://www.expat-news.com/18466/recht-steuern-im-ausland/russland-gesetzesaenderung-zum-staatsangehoerigkeitsrecht/ Textauszug: (Am 7. August 2014 ist in Russland ein Gesetz in Kraft getreten, das insbesondere Änderungen zum Staatsangehörigkeitsrecht eingeführt hat. Kern der Gesetzesänderung ist eine Anzeigepflicht für russische Staatsangehörige, die eine doppelte Staatsangehörigkeit beziehungsweise ein dauerhaftes oder langfristiges Aufenthaltsrecht im Ausland haben. Diese müssen innerhalb von 60 Tagen ab Rechtserwerb eine entsprechende Anzeige am Aufenthaltsort in Russland an die zuständige Behörde abgeben. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht gilt als Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen haben. Als Strafmaß kann beispielsweise eine Gebühr bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.500 Euro) angeordnet werden).

Sogar im Falle der Beschaffung einer Kreditkarte bestünde im Übrigen noch die Gefahr, dass diese Kreditkarte in der Bundesrepublik Deutschland nicht eingesetzt werden könnte. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation und der Tatsache, dass viele russische Banken unter Sanktionen der Europäischen Union gefallen sind, müsste man zunächst klären, ob die ausgesuchte Bank eine Kreditkarte (Visa,- oder Master-Card) ausstellt, die auch im Ausland eingesetzt werden könnte. Ferner ist es nicht ausgeschlossen, dass die Bank – sofern noch nicht geschehen – künftig unter Sanktionsregelungen fallen könnte.

Dazu kommen weitere Risiken, dass die Karte verloren, gestohlen oder beschädigt werden kann.

Noch ein Nachteil einer Kreditkarte gegenüber der Überweisung der russischen Rente nach Deutschland ist, dass die Karteninhaber in Deutschland keine Kontoauszüge zu dem Rubelkonto in Russland ziehen können. Dadurch können die Rentner keinen genauen Überblick über die Kontobewegungen sehen, kein aktuellen Stand seines Konto erfahren und die Höhe der Bankgebühren für die Umrechnung von Rubel in Euro, Überweisung,- und Abhebegebühren dem Amt als Nachweis der Ausgaben erbringen können. Die durch eine Bescheinigung des Russischen Rentenfonds zu Grund genommene Höhe der russischen Rente ist nicht die tatsächliche Höhe der zur Verfügung stehenden Summe, die durch die Karte abgehoben werden kann. Solche Nachweise sind weder per Post, noch per Internet zu bestellen, wie manche Leistungsträger denken (s. Schreiben vom Sberbank – 1 mit Übersetzung oder Schreiben vom Sberbank -2 mit Übersetzung) Schriftliche Anfragen per Post nehmen die Banken in der Russischen Föderation gar nicht an. (s. ein von vielen Beispielen)

Das führt zu finanziellen Nachteilen der Leistungsbezieher. Sogar der üblicherweise aus dem Internet für die Umrechnung genommene Kurs der Währung ist in vielen regionalen Banken in Russland viel (niedriger) schlechter, was zwangsläufig zu weiteren Nachteilen den Leistungsbezieher führt.

Auch auf Grund der ungenau bekannten Höhe der Abhebungen, die nicht nachgewiesen werden können, ist es dem Amt nicht einfach, die korrekten Anrechnungen durchzuführen, die dann monatlich, auf Grund der Angaben der Leistungsbezieher, gemacht werden sollen. Es erhöht auch den Verwaltungsaufwand, der monatlich gemacht wird.

Bei der Überweisung der russischen Rente nach Deutschland, ist der Verwaltungsaufwand für das Amt geringer, weil die Überweisungen quartalmäßig getätigt werden und die auf das Konto überwiesene Summe durch den Leistungsempfänger an das Amt überwiesen werden kann, was den Aufwand der Umrechnung reduziert. Es besteht die Möglichkeit, bei Wunsch des Leistungsträgers und Abtretungseinverständnis des Rentners, die russische Rente direkt an das Konto des Grundsicherungsamtes, mit angegebenem Verwendungszweck, zu überweisen.


Rechtsanwalt in Russland beauftragen

 

Die Möglichkeit, einen Anwalt in Russland mit der Wahrnehmung der Interessen der russischen Rentner zu beauftragen, was unter anderem in dem Schreiben des Bundesministeriums vorgeschlagen wurde, ist fast utopisch. Es gibt kaum solche Rechtsanwälte in Russland, die diese Aufträge übernehmen wollen und bereit sind, diese kontinuierlich zu begleiten.

Die russischen Anwälte verlangen schon für die Prüfung solcher Möglichkeit die höheren Honorare im Voraus, ohne jegliche Garantie der Übernahme solcher Aufgaben und schon gar nicht auf Dauer. Es ist nicht vorzustellen, dass deutsche Anwälte solche Aufgaben  übernehmen.


Mitwirkungspflicht der russischen Rentner

 

Die Bezieher der Sozialleistungen in Deutschland sind verpflichtet, alles Erforderliche zu veranlassen, um über ihre russische Rente in der Bundesrepublik Deutschland verfügen zu können. Diese Aufforderung kann auf Rechtsmäßigkeit durch einen Rechtsanwalt geprüft werden. Eine Nichterfüllung der unberechtigten und inkompetenten Forderungen kann und darf nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht den Leistungsbezieher bewertet werden.

Die Rechtsanwälte, die mit uns kooperieren, können mehrere Fälle nachzuweisen, dass solche unkorrekte Forderungen abgewiesen waren. Manche Mitarbeiter von Behörden und Ämter vergessen, dass die Mitwirkung seitens der Leistungsbezieher ihre Grenzen hat.

§ 65 SGB I (1) 3. besagt: Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit „der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.“

Das bedeutet, dass in vielen Fällen die Leistungsträger die erforderlichen Informationen selbst beschaffen können, bevor sie den Leistungsbeziehern die Aufgaben stellen, die entweder kaum zu erfüllen oder manchmal sogar gar nicht möglich sind. Manche Leistungsträger haben sich bemüht, die Info,- oder Merkblätter zusammenzustellen, die angeblich russischen Staatsangehörigen, bei der Erfüllung der Rentenansprüchen in Russland helfen sollen. Tatsächlich beinhalten diese Blätter üblich viele Felder, und sind oft gar nicht aktuell.

Beispiel: Hamburg Jobcenter, Hamburg Sozialamt, Düsseldorf Jobcenter.

Wir bemühen uns die Informationen auf unserer Internetseite ständig zu aktualisieren.

Unsere russische Juristen und deutsche Rechtsanwälte, mit denen wir kooperieren, informieren uns über alle Änderungen und neue Erkenntnisse zu dem Thema „Russische Rente“, daher sind unsere Informationen immer auf dem neuesten Stand.


Zusätzlich über Devisenrecht

 

Wir beraten nicht in Fragen des Steuerrechts, Finanzrechts und Devisenrecht der russischen und deutschen Staaten. Wir übernehmen keine Haftung für eventuelle Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Auftraggeber durch einen Verstoß gegen das Steuerrecht, das Finanzrecht und das Devisenrecht der russischen und deutschen Staaten entstehen können.

Wir weisen aber darauf hin, dass ab  2016 das Gesetz „Über Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ vom 10.12.2013 Nr. 173-FZ (Gesetzt „О валютном регулировании и валютном контроле“ от 10 декабря 2003 г. № 173-ФЗ) durch den Erlass der russischen Regierung vom 12.12.2015 Nr.1365 verschärft angewendet wird. Es bedeutet, dass jeder russische Staatsbürger, der im Ausland lebt und ein Konto außerhalb der Russischen Föderation hat, nach Einreise in Russland (mindestens für 1 Tag) ein Devisenresident (Valutenresident) wird und sich diesem Gesetz unterwirft, was viele negativen Nachteile für Devisenresident mit sich bringt (z.B. Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung in Russland, eventuelle Strafen beim Verstoß gegen dieses Gesetz, etc).

Dies sollte man nicht aus den Augen verlieren und bei Bedarf bei fachkündigen Stellen oder Personen eine Auskunft holen.


Verzicht auf die russische Rente für Aussiedler mit § 4 BVFG

 

Eine besondere Gruppe von russischen Rentenbeziehern sind die Aussiedler gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

Diese Bürger bekommen eine deutsche Rente auf Grund der in Russland, bzw. in UdSSR zurückgelegten Arbeitszeiten. Falls sie die russische Rente beantragen und bewilligt bekommen, soll diese bei der Bewilligung der deutschen Rente berücksichtigt werden.

Die deutsche Rente wird in dem Fall um die Höhe der russischen Rente, nach §31 Fremdrentengesetz, gemindert.

Durch die Regierungsverordnung der Russischen Föderation „Über das Rentenzahlungsverfahren für Personen, die aus der Russischen Föderation zum ständigen Wohnsitz ins Ausland ausreisen (ausgereist sind)“ (Nr. 1386 vom 17. Dezember 2014) ist die Überweisung der russischen Rente ins Ausland ab dem 01.01.2015 durch den Russischen Rentenfond nicht mehr möglich ist. Die Auszahlung der russischen Rente erfolgt nur in Rubel und nur auf ein in Russland vorhandenes eigenes Konto des Rentners.

Dies führt zu Schwierigkeiten, an das Geld heranzukommen, und zu unvermeidbaren finanziellen Nachteilen für diese Rentner.

Durch die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen (s. hier) haben diese Bürger das Recht, entweder die russische Rente gar nicht zu beantragen oder, falls sie diese schon beziehen, auf den Bezug von russischer Rente zu verzichten (Bundestag über Verzicht auf russische Rente).

Dann wird die deutsche Rente in volle Höhe, ohne Anrechnung der russischen Rente, bewilligt, sodass weder für den Rentner, noch für andere Leistungsträger, wie z.B. SGB XII Leistungsträger oder Wohngeldstellen, finanzielle Nachteile entstehen.

Leider ist es nicht so einfach, bei dem russischen Rententräger einen richtig formulierten Nachweis über den Verzicht auf die russische Rente zu bekommen, was zu großen Schwierigkeiten führt und nicht immer einen Verzicht durch deutschen Rententräger akzeptiert wird. Daher können wir die Ausstellung einer korrekten Formulierung des Verzichts durch russische Rentenbehörden besorgen, um die schnelle und problemlose Akzeptierung und Umrechnung der Höhe der deutschen Rente für diese Rentner zu gewährleisten.

Im Falle, dass die Formulierung der Bescheinigung des Russischen Rentenfonds nicht durch den Deutschen Rententräger akzeptiert wird, erleiden die russischen Rentner ein großes Problem. Obwohl die Weiterzahlung der russischen Rente eingestellt wird, wird diese weiterhin bei der Bewilligung und Auszahlung der deutschen Rente angerechnet.

Nicht selten wollen die SGB XII Leistungsträger den Verzicht auf die russische Rente nicht akzeptiert. Es ist nicht nachvollziehbar, weil Bezug der russischen Rente (bei Aussiedler und Spätaussiedler nach §4 BFVG) zu finanziellen Nachteilen von SGB XII Leistungsträger führt. Diese müssen die Kosten, die mit dem Organisieren von Transfer der russischen Rente nach Deutschland verbunden, übernehmen, einen Freibetrag für die Krankenversicherung erlassen, die laufenden Kosten, die mit der Weiterbewilligung der russischen Rente verbunden sind, tragen.

Manche Bezieher der russischen Rente beantragen einfach die nächstfällige jährliche Lebensbescheinigung nicht, statt richtig und korrekt auf die russische Rente zu verzichten, und erwirken dadurch die Einstellung der Zahlung der russischen Rente.

Einen Verzicht auf Erhalt einer Lebensbescheinigung und dadurch erzwungene Einstellung der Weiterzahlung der russischen Rente ist kein Verzicht auf die russische Rente und diese Einstellung wird nicht bei der Deutschen Rentenversicherung als Verzicht anerkannt und ist lediglich eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, was den deutschen Rententräger berechtigt, die russische Rente weiter, auch fiktiv, anzurechnen.

Deshalb ist eine Prüfung der Angelegenheit durch russische Juristen, die bei uns beschäftigt sind, notwendig, um korrekten Verzicht auf die russische Rente zu organisieren, daher sind auch die damit verbundene Kosten durch den Leistungsträger zu akzeptieren und zu übernehmen.

Achtung!

Aussiedlerbeauftragter Prof. Dr. Bernd Fabritius teilt auf Internetseite https://www.aussiedlerbeauftragter.de/ in einer Meldung vom 21.11.2019 „Teilerfolg erzielt – Nachbesserungen dringend nötig“ zum Grundrentenpaket der Bundesregierung: Altersarmut bei deutschen Spätaussiedlern, dass zwischen Russland und Deutschland „bestehen derzeit keine SVA und auch kaum Rechtshilfeabkommen. Der Rechtsverkehr ist daher äußerst umständlich und für die Betroffenen mit finanziellem und bürokratischem Aufwand verbunden“.

Es ist bestimmt darauf zurück zu führen, dass die Gesetzesänderung in Russland auf Bezug der russischen Renten nicht genau und nicht zeitnah berücksichtigt wurde. Daher sind alle in der Mitteilung (2019) angedachten Verbesserungsvorschläge sind seit 2015 rechtlich nicht möglich, weil gleichzeitiger Bezug einer russischen Altersrente und der deutschen Rente für die gleichen Arbeitszeiten in Russland durch Aussiedler gegen russische Gesetze verstößt.

Laut Abschn. 2 Art.13 des Föderalen Gesetzes vom 28.12.2013 Nr. 400-FG „Über die Versicherungsrenten“ werden die Perioden, die bei der Rente nach ausländischem Recht berücksichtigt sind, nicht in Versicherungszeiten bei der Bewilligung der Rente in Russland angerechnet.

Bei der Beantragung und Bezug der russischen Rente haben die russischen Rentenberechtigte auch gegenüber dem russischen Rententräger eine Auskunft,- und Mitteilungspflicht. Es ist selbstverständlich, dass die Rentenbezieher für die gleichen Arbeitszeiten zwei Renten nicht erhalten dürfen.

Wir hoffen, dass unsere Mitteilung eine Berücksichtigung findet und die deutschen Behörden darüber informiert werden, damit diese in Rahmen der Beratungspflicht die betroffenen Personen darüber rechtszeitig informieren. Gleichzeitig hoffen wir, dass BMAS auch darüber die SGB XII Leistungsträger auch informiert. Rechtliche Auskünfte darüber bieten unsere russische Juristen, die bei uns arbeiten.

Anrechnung der russischen Rente bei Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung im Alter) bei Aussiedler und Spätaussiedler nach §4 BFVG

Nicht selten sind die Fälle bekannt, dass Aussiedler nach §4 BVFG, die SGB XII beantragen oder beziehen aufgefordert werden, die russische Rente zu beantragen (Analog zu anderen Personengruppen, wie Aussiedler nach §7, deren Ehegatten oder Personen mit anderen Status des Aufenthaltes). Dabei sehr oft oder sogar fast immer berücksichtigen die SGB XII Leistungsträger, bzw. seine Mitarbeiter nicht, dass durch die Beantragung russischen Rente von Aussiedler nach §4 BVFG zu den finanziellen Nachteilen der SGB XII Träger führen wird. Diese Träger sind dann verpflichtet die Kosten der Beantragung, der Transfer der russischen Rente zu tragen und Freibeträge für die Krankenversicherungsbeiträge aus der russischen Rente (§228 SGB V) zu gewähren.

Im Falle der Bewilligung der russischen Rente bei diesen Personengruppen (Aussiedler mit §4 BVFG) rechnen einige SGB XII Leistungsträger (Ämter für Grundsicherung im Alter) die russische Rente als Einkommen an, ohne diese Leistungsbezieher darauf hinzuweisen, dass die russische Rente bei den Deutschen Rententrägern anzuzeigen ist.

Daher werden diese Bürger dieses Geld doppelt schuldig. Im Falle der Nachfrage seitens der Deutschen Rententräger oder durch anderes Erlangen der Kenntnis davon, wird dieses Geld durch Rententräger zurückverlangt. Ob die SGB XII Leistungsträger das Geld dem Rentner, bzw. Rententräger erstatten, ist in Einzelfall zu prüfen.

Dabei verletzen, unseren Meinung nach, die SGB XII Leistungsträger und die Rentenversicherungsträger sogar etwa ihre Beratungspflicht, wenn sie die russische Rentner nicht über die Verletzung von russischen Gesetzen (bei dem doppelten Bezug von Renten für die gleichen Arbeitszeiten) nicht informieren. Das solchen doppelten Bezug nicht korrekt sein kann, dürfte und sogar müsste einer Behörde verständlich sein.


Ukrainische Rente

 

Die „russische Rente“ war und bleibt eine Herausforderung nicht nur für die russische Rentner und Rentenberechtigte in Deutschland, sowie für die Behörden und Ämtern, die sich damit befassen sollen.

Dazu kommt jetzt auch ein neues Problem mit den ukrainischen Flüchtlingen und deren Renten.

Kann man ukrainische Rente in Deutschland erhalten?

Ukrainische Staatsangehörige haben das Recht, eine Altersrente einige Jahre früher, als die deutsche Staatsangehörige zu beantragen und zu bekommen. So sind viele angekommene Flüchtlinge aus der Ukraine schon in Bezug von ukrainischen Altersrenten, die mit der deutschen Altersrente vergleichbar sind.

Deutschland hat mit der Ukraine ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen, den Abkommen wurde am 17. Januar 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet, das ukrainische Parlament hat aber noch keinen entsprechenden Beschluss gefasst. Mehr darüber lesen Sie hier: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Ausland/Ansprechpartner-und-Verbindungsstellen/Ukraine_/Ukraine.html

Üblicherweise hat der Ukrainische Rententräger keine Rentner an ukrainische Rentenberechtigte, die im Ausland leben, gezahlt. Diese Regel gilt nicht für die ukrainischen Flüchtlinge, die sich zurzeit nur vorübergehend, aufgrund der Umstände, in Deutschland aufhalten.

Ukrainische Flüchtlinge leben zwar tatsächlich im Ausland, sind in der Ukraine gemeldet geblieben. Das Bedeutet, dass die Rentenzahlungen durch die Ukrainischen Rententrägern weiter gezahlt werden. Das wiederum soll diesen Personenkreis aus der Leistungsbezug nach § 7 SGB II ausschließen. Leider in vielen Fällen werden diese Menschen hin und her von einer zu anderen Behörde geschoben, obwohl die Zuständigkeit klar definiert ist und durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes in Dezember 2022 endgültig geklärt wurde. Beim Bezug der Leistung nach SGB XII, Kapitel 3. und Kapitel 4. Darf die Rente nur dann angerechnet werden, wenn diese dem Leistungsberechtigten als bereite Mittel zur Verfügung steht.

Viele ukrainische Rentner haben die Möglichkeit, diese Rente durch Abhebung bei den deutschen Banken und durch die Zahlungen bei den Geschäften oder im Internet zu verfügen und haben die Möglichkeit den Bezug oder Nichtbezug durch die Vorlage von Kontoauszügen (viele nutzen Onlinezugang zu dem Konto/Konten in der Ukraine) nachzuweisen. Die Zahlung von Krediten und Mietkosten in der Ukraine soll eigentlich als Verfügung und Privatausgaben gelten.

Bis jetzt hat die zuständige oberste Behörde (BMAS) nur ein Schreiben vom 04.03.2022 (Vb4-50240) an die Kommunale Spitzenverbände rausgeschickt in dem, ohne es vorher zu prüfen (gehen wir davon aus) schreibt, dass „Mangels realisierbaren Rentenansprüche können SGB XII bei ukrainischen Staatsangehörigen aktuell daher mangels „bereite Mittel“ keine Rente als Einkommen angerechnet werden“. Schon zur Zeit der Verfassung des Schreibens hätte man es prüfen können, aber bis heute eher schon mehrmals. Durch diese falschen Signale werden nicht nur die Steuergelder verschwendet, sondern auch die ukrainischen Flüchtlinge und die deutsche Behörden irritiert und in die Schwierigkeiten versetzt.

Die neuen Mitteilungen der ukrainischen Parlament bestätigen, dass die Rentenzahlungen an die geflüchtet ukrainische Rentner nicht eingestellt werden und weiter gezahlt werden (https://www.rada.gov.ua/news/razom/224006.html) .

Wie kann man ukrainische Rente in Deutschland erhalten?

Die ukrainischen Rentner, die sich zurzeit außerhalb von der Ukraine befinden, können die Rentenzahlungen mit der Bankkarte ihrer Bank im Ausland abheben oder die Zahlungen per Karte leisten.

Eine große Zahl von Flüchtlingen hat bei der Beantragung von Sozialleistungen aus Angst oder aus der Grund der Unsicherheit angegeben, die Rente nicht als bereite Mittel beziehen zu können.

Hilfe für die ukrainische Flüchtlinge und Behörden

Wir können helfen den ukrainischen Flüchtlingen, die in Deutschland die Leistung beziehen bei den folgenden Angelegenheiten:

  • Die ukrainische Flüchtlinge zu beraten, wie sie selbst an Ihre Renten in der Ukraine dran kommen können und das Geld in der Ukraine verfügen können
  • Bescheinigung der ukrainischen Rententräger über die Höhe der Rente zu erhalten
  • Kontoauszüge zu den allen in der Ukraine vorhandenen Konten zu besorgen
  • Ein Konto in der Ukraine zu eröffnen
  • Erhalt der bewilligten Renten, die durch die Postbote ausgezahlt waren in Deutschland zu organisieren

Da viele ukrainische Flüchtlinge durch Einfluss von Umständen bei der Beantragung der Leistungen irritiert sein konnten oder falsche Tipps durch begleitende Personen, ehrenamtliche Helfer und Dolmetscher erhielten. Daher ist es angebracht, alle in Frage kommende Personen, die ein Alter erreicht haben, dass diese Personen zum Bezug der Rente in der Ukraine berechtigt) Frauen ab 60 Männern ab 65gezielt über Bezug der Rente in der Ukraine zu befragen und das Ergebnis der Befragung mit Hinweise auf die Konsequenzen der falschen Angaben zu dokumentieren.

Dann können wir, falls gewünscht wird, diese Angaben durch unsere Kooperationspartner in der Ukraine (Juristen) prüfen lassen.

Die Rentner, die vorher die Renten durch den Postboten oder bei der Ukrainischen Post (Uktposchta) erhalten haben, sollen ein Konto in der Ukraine eröffnen und dann per Karte das Geld auch im Ausland, bzw. in Deutschland verfügen. Das können sie in seltenen Fällen selbst erledigen. Sollte das nicht der Fall sein, können unsere Kooperationspartner in der Ukraine auch behilflich sein.

Unser international tätiges Unternehmen bietet die Beratungen und hilft auch bei verschiedenen Fragen zum Thema „Ukrainische Rente – Probleme und Lösungen“, bei der Kontoeröffnung in der Ukraine, sowie bei Erhalt von Rentenzahlungen in Deutschland und Europa.

Unsere Kontaktdaten:

ISCR GmbH
Kurt-Schumacher Strasse 125
45881 Gelsenkirchen
Telefon: 0209- 9336906
Mobil: 0171 – 28 444 33
E-Mail: info@iscr-gmbh.de

Ablauf von Erstberatung bei ISCR GmbH zum Thema „Ukrainische Rente“

Aufgrund von Steigerung der Zahl der Anfragen nicht nur von der Seite der ukrainischen Flüchtlinge, sondern auch von Mitarbeitern der deutschen Behörden und Ämter haben wir den Ablauf des Verfahrens vereinfacht und systematisiert, um die schnelle und kompetente Auskünfte und Beratungen gewährleisten zu können.

Wir bieten eine Auskunft für die Leistungsträger kostenfrei. Diese Tätigkeit wird durch ein eigenes Projekt finanziert. Auch Erstkontakt der Rentner, sowie mündliche Auskunft zum Thema „Ukrainische Rente“ erfolgt kostenfrei.

Für die genaue Prüfung von Unterlagen und Voraussetzungen für Erhalt der ukrainischen Rente in Deutschland, Erhalt von Bescheinigungen aus Ukraine, etc. wird eine kleine Aufwandsentschädigung in der Höhe von 50,- € Netto fällig. Dabei erhalten die Kunden eine schriftliche Auskunft mit Hinweisen, die ggfls. dem Leistungsträger zu weiterer Veranlassung vorgelegt werden kann. Dadurch wird auch der stattgefundene Kontakt mit uns bewiesen. Falls unsere Dienstleistungen dann in Anspruch genommen werden, wird der geleistete Betrag für die Prüfung von Angelegenheit verrechnet.

Es besteht zwei Möglichkeiten, die Auskunft von Leistungsbeziehern mit folgenden Ablauf zu bekommen:

1.    Sie geben den Kunden unsere Daten: Internationales Service Center für Russischsprachige (ISCR GmbH), Kurt-Schumacher-Str.125, 45881 Gelsenkirchen
Telefon: 0209-9336906, E-Mail: ua@iscr-gmbh.de.

Die Kunden melden sich bei uns persönlich, per Telefon, schriftlich, geben ihre Daten an und wir werden denen unsere Fragebogen senden. Nach Erhalt von ausgefüllten Fragebogen und in den Fragebogen angegeben Unterlagen (in Kopien) zurück, werden unsere sachkundigen Mitarbeiter die Unterlagen und die Voraussetzungen für den Erhalt ukrainischen Rente (Altersrente, Witwenrente, Erwerbsminderungsrente, Invalidenrente etc.) prüfen und ggfls. dabei helfen, Erhalt der Rentenzahlungen zu organisieren.

Dabei ist es wichtig, ein schriftliches Ergebnis von den Kunden oder ein Rückruf von uns zu verlangen, um festzustellen, dass dieser Kontakt mit uns tatsächlich stattfand.

2.    Sie nehmen von den Kunden (für Ihre Sicherheit) eine schriftliche Datenschutzentbindung und eine Erlaubnis, uns zu kontaktieren (eine Vorlage finden Sie hier). Dann teilen Sie uns die Kontaktdaten von den Kunden per Post oder Email: ua@iscr-gmbh.de mit und unsere Mitarbeiter werden die Kunden selbst kontaktieren und Ihnen dann das Ergebnis des Kontakts und der Prüfung der Angelegenheit mitteilen. In vielen Fällen nach Aufklärung von Kunden erübrigt sich unsere Tätigkeit in Bezug auf das Organisieren des Erhalts der Rente, weil es sich herausstellt, dass diese Personen, entgegen deren Behauptungen und Annahme der Umstände, die Renten tatsächlich verfügen oder ohne fremde Hilfe verfügen können.

Bei kurzen und allgemeinen Fragen beraten wir gern alle Kunden und Leistungsträger auch telefonisch unter 0171 28 444 33 an, auch sind Anfragen per Email: info@iscr-gmbh.de möglich.

 


Weitere Lektüre im Internet zum Thema „Russische Rente“ in deutscher Sprache:

 

https://www.bundestag.de/resource/blob/501058/6f66857004dd01b9307c05ca3279559b/wd-6-011-17-pdf-data.pdf

https://ostexperte.de/rente-in-russland-auf-220-euro-erhoeht/

http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/DA_Sozi_Wpt/Hinweis_6_zu____82_SGB_XII_-_Russische_Renten_Stand_02.2015.pdf

http://www.roedl.de/themen/auslandsbrief/2013-05/neue-sanktionen-im-devisenrecht-russlands

http://www.hamburg.de/contentblob/6602086/e3fa416dbf20cadf30752584f65e1ddd/data/ah-sgbxii-82-84-einkommenseinsatz.pdf

http://www.rentenberater.de/docs/dierv/RV-Heft-10-2012.pdf

Rundschreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 19.02.2015

https://www.expat-news.com/18466/recht-steuern-im-ausland/russland-gesetzesaenderung-zum-staatsangehoerigkeitsrecht/

 

Weitere Lektüre im Internet zum Thema „Russische Rente“ in russischer Sprache:

 

http://www.pfrf.ru/info/order/organization_appointment_payme/~2084

http://info-russisch.de/rc/rossijskaya-pensiya.html

http://zagranmama.com/valyutnye-rezidenty-rossii/

http://www.rg-rb.de/index.php?option=com_rgchik&task=item&id=4079&Itemid=4

https://derkach.ru/blog/dvoinoegrazhdanstvo

http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_166884/

http://nsovetnik.ru/dvojnoe_grazhdanstvo/uvedomlenie_o_dvojnom_grazhdanstve_fms_forma_obrazec_skachat_blank/

Kontakt:

 

ISCR GmbH

(Internationales Service Center für Russischsprachige GmbH)
Kurt-Schumacher Strasse 125
45881 Gelsenkirchen
Telefon: 0209-9336906
Mobil: 0171 – 28 444 33
E-Mail: info@iscr-gmbh.de

 

Adresse von Russischen Rentenfond

(Zentrale Stelle für Rentner, die im Ausland leben):

Für schriftlichen Anfrage:

Пенсионный фонд Российской Федерации
ул. Шаболовка, д. 4
119991 г. Москва
Россия – Russland

Telefonische Anfragen:
8 (495) 987-80-30

Internet: www.pfrf.ru

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