Die SGB XII Leistung wurde ohne Anrechnung russischer Rente gezahlt, weil diese nicht als bereite Mittel zu Verfügung stand:
Nachdem die russische Rente überwiesen wurde, erließ der Leistungsträger die Forderung der Erstattung der überwiesenen russischen Rente:
Nach dem Einschalten eines Rechtsbeistandes wurde die Forderung der Erstattung allerdings zurückgenommen:



