FAQ

Hier können Sie die häufig gestellten Fragen, sowie die Antworten darauf lesen.

1. Reicht es, den Rentenantrag schriftlich beim Rentenfonds der Russischen Föderation zu stellen? In welchen Fällen müssen die Antragsteller persönlich in Russland erscheinen (wenn sie z. B. zwischenzeitlich keine russ. Staatsangehörige mehr sind)?

Für die Beantragung der russischen Rente und für notwendige Weiterbewilligung durch die Vorlage einer Lebensbescheinigung ist ein persönliches Erscheinen in Russland beim Russischen Rentenfond nicht notwendig.

Es ist möglich durch eine bevollmächtigte Person in Russland das zu tun oder durch eine Mittlerfirma die notwendige Unterlagen vorzubereiten lassen und beim Russischen Rentenfond per Post einreichen oder persönlich darum zu kümmern, was leider bestimmte Schwierigkeiten bei unerfahrenen Menschen macht.

Wenn jemand keine Russische Staatsangehörigkeit besitzt kann derjenige keine Russische Rente beantragen. Wenn er vor der Abgabe der Russischen Staatsangehörigkeit die Russische Rente beantragte, dann kann er auch, nach Ablegung der Russischen Staatsangehörigkeit, die Russische Rente beziehen.

 

2. Werden vom Russischen Rententräger auch Negativbescheinigungen ausgestellt, dass keine Rente bezogen wird bzw. kein Anspruch besteht?

Ja. Bei einer schriftlichen Anfrage bekommt man eine schriftliche Auskunft über den Bezug oder Nichtbezug der Rente, bzw., dass kein Anspruch besteht, was selten der Fall ist.
Mann soll damit rechnen, dass auf diese Anfrage bis zu 6 – 8 Wochen zu warten ist.

 

3. Werden auch vor dem 01.01.2015 bereits bewilligte Renten deren Überweisung nach Deutschland erst nach dem 01.01.2015 beantragt wurde, aufgrund der Regierungsverordnung nicht mehr nach Deutschland überwiesen?

Ab dem 01.01.2015 durch „Beschluss Nr. 1386 vom 17. Dezember 2014 über die Verfahrensweise bei der Rentenzahlung an aus der Russischen Föderation ausreisende (ausgereiste) Personen“ gilt, dass eine Überweisung der Russischen Rente ins Ausland grundsätzlich nicht möglich ist. Diese Renten werden nur noch auf ein in Russland eröffnetes Konto in Rubel überwiesen.

Im Rundschreiben des Bundesministeriums vom 19.02.2015 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat Vb 2 / 11017 Berlin / Oberste Landessozialbehörden Berlin / 19 Februar 2015 / Nachrichtlich AZ: Vb 2 – 50400-1) steht folgendes:
„Ab dem 1. Januar 2015 beantragte Renten werden nicht mehr in das Ausland überwiesen. Die vor diesem Datum bewilligten Renten werden weiterhin in das Ausland gezahlt (*). Geregelt wird dies durch die Regierungsverordnung vom 17. Dezember 2014 Nr. 1386.“

In der deutschen Fassung wurde ein wichtiger Punkt ausgelassen und zwar: wenn die Rente bereits vor dem 01.01.2015 ins Ausland überwiesen wurde oder entsprechender Antrag auf Rentenüberweisung vor dem 01.01.2015 gestellt worden war, dann wird die Rente weiterhin ins Ausland (Deutschland) überwiesen.

Mit anderen Worten geht es hier nicht um den Zeitpunkt der Bewilligung der Rente, sondern um den Zeitpunkt der Antragstellung auf Überweisung/Auszahlung ins Ausland (Deutschland). Wenn der Antrag auf Überweisung nach dem 01.01.2015 auf eine bereits davor bewilligte Rente gestellt wird, ist die Überweisung ins Ausland nicht mehr möglich.

 

4. Welche Möglichkeiten bestehen für die russischen Rentner ihr Geld in Deutschland zu erhalten (Verwandte, Anwälte, Mittlerfirmen)? Haben Sie von Mittlerfirmen oder Anwälten Kontaktadressen, an die sich unsere Klienten aus Hessen wenden können, um ihr Geld nach Deutschland zu holen? Welche Kosten entstehen ungefähr bei der Inanspruchnahme einer Mittlerfirma bzw. eines Anwaltes?

Ja, es besteht die Möglichkeit für die russischen Rentner ihr Geld in Deutschland zu erhalten.

Dies ist nicht einfach, aber machbar. Wir, zusammen mit Anwälten in Deutschland und mit unseren Kontaktpartnern in Russland, mit Anwälten und Behörden in Russland haben dafür mehrere Monate gebraucht um eine solche Möglichkeit zu verwirklichen.

Zurzeit bieten wir, nach unseren Recherchen als einzige Organisation in Deutschland, dieses Service für die Russischen Rentner und Leistungsträger, mittlerweile bundesweit, an.

 

5. Besteht überhaupt die Möglichkeit einen Dauerauftrag von einem russischen Konto auf ein deutsches Konto einzurichten? Wenn ja, kann ein Dauerauftrag von einem russischen Konto auch durch einen Bevollmächtigten in Russland eingerichtet werden?

Nein, leider nicht. Es ist nicht möglich für die Auslandsüberweisungen einen Dauerauftrag einzurichten. Für jede Überweisung soll jemand bei einer Bank solchen Auftrag erteilen.
Bevollmächtigung einer Person in Russland ist eine Vertrauenssache.

Wir haben leider schon die Fälle, dass die Russische Rentner solche Vollmachten für die Verwandten in Russland erteilt haben, diese haben das Geld vom Konto des Rentners abgehoben, aber nach Deutschland nicht weitergeleitet.

Dann ist es gesetzlich kaum Möglich zivilrechtlichen Anspruch gegen solche unehrliche Personen aus Deutschland aus durchzusetzen, abgesehen davon, was es kosten kann. Daher haben wir dieses Service organisiert.

 

6. Wie hoch sind die Kosten für die Beantragung russischer Rente für die Rentenberechtigten, die in Deutschland leben?

Die Kosten für die Beantragung der russischen Rente sind unterschiedlich und hängen von einigen Umständen ab, daher diese können wir erst nach Vorlage der Unterlagen der Rentenberechtigten genau beziffern. Dies tun wir kostenfrei. Daher sollen die betroffene Personen an uns direkt wenden.

 

7. Wie läuft der Transfer der russischen Rente nach Deutschland ab?

Nach der Durchführung der notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, werden wir das Geld von dem Konto der Rentner in Russischen Föderation an das Konto der Rentner oder sogar an das Konto der Stadtverwaltung überweisen, vorausgesetzt die Abtretungserklärung der Rentner. ( https://www.russische-rente.de/formulare/).

 

8. Wie lange ist die momentane Bearbeitungszeit bei der Beantragung der russischen Rente?

Die Bearbeitung der Erstbeantragung dauert in der Regel ca. 6 Monate. Die Rente wird aber ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt.

 

9. Welche Unterlagen werden benötigt?

Überblick über notwendige Unterlagen finden Sie auf unsere Internetseite https://www.russische-rente.de/#3. Diese werden in jedem konkreten Fall individuell entsprechend der Umständen und Voraussetzungen zusammengestellt, um die maximale Rente zu erzielen.

 

10. Es ist in der Vergangenheit einige Male vorgekommen, dass Personen nach § 7 Abs. 2 BVFG auf ihre russische Rente verzichtet haben. Ich gehe davon aus, dass eine solche Verzichtserklärung rückgängig gemacht werden kann. Sind hier Fristen zu beachten oder kann die Verzichtserklärung jederzeit rückgängig gemacht werden?

Die Personen, die nach § 7 Abs. 2 BVFG auf ihre russische Rente verzichtet haben, können Ihre russische Rente wieder Bewilligen lassen. Dafür gibt es keine Fristen. Allerdings, wird die russische Rente erst ab der neuen Beantragung (Wiederbeantragung) gewährt.

In dem Fall, wenn die Zahlung der russischen Rente wegen fehlenden Mitwirkungspflicht der Rentner (z.B. fehlende jährliche Lebensbescheinigung) eingestellt wurde, wird diese bei der Nachreichung der Lebensbescheinigung bis zu 3 Jahre Rückwirkend ausgezahlt, wenn diese Frist von 3 Jahren nach der Einstellung der Zahlung nicht überschritten wird.

 

11. Wie kann in der Bundesrepublik Deutschland lebenden russischen Rentner bei russischer Bank einen Kontoauszug zu seinem Konto bekommen?

Um bei der russischen Bank einen Kontoauszug zu bekommen muss man persönlich bei der Bank erscheinen. Alternativ kann eine ordentlich und den Gesetzen der Russischen Föderation und den Forderungen der Bankvorschriften entsprechend bevollmächtigte Person die Kontoauszüge bei der Bank erhalten. Eine Bestellung der Kontoauszüge ist weder per Telefon, Fax, Email, noch per Post möglich.

Es existiert eine Möglichkeit durch Online Zugang zu dem Konto einen Kontoauszug per Internet zu erhalten. Diese Verfahren bedürfen allerdings außer viel Kenntnis und Geschick, noch ein Mobiltelefon mit SIM Karte eines russischen Providers, diese soll ständig genutzt und Guthaben soll kontinuierlich aufgeladen werden.

 

12. Ist für die Lebensbescheinigung für die russische Rente eine notarielle Beglaubigung notwendig oder reicht, wie für Rente in anderen Ländern, die Bescheinigung der Meldebehörde aus?

Üblicherweise ist für die Weiterbewilligung der russischen Rente notwendig ein Mal pro Jahr einen Akt der persönlichen Vorstellung (bekannt als Lebensbescheinigung) bei dem russischen Rententräger einzureichen. Diesen Akt der persönlichen Vorstellung, wie schon die Bezeichnung deutet, ist möglich beim russischen Konsulat zu erhalten, wenn man persönlich bei dem Konsulat vorstellig wird.

Wenn die Rentner nicht in der Lage sind, das Konsulat zu besuchen, ist es möglich eine Lebensbescheinigung bei einem deutschen Notar zu bekommen (auch wenn man bettlägerig ist, dann sogar Zuhause oder in einem Krankenhaus, etc.).

Diese notarielle Bescheinigung soll dann bei einem Landesgericht mit einer Apostile (internationale Beglaubigung) überbeglaubigt werden. Danach muss diese Bescheinigung in russische Sprache übersetzt werden und beim russischen Konsulat die Übersetzung beglaubigt werden. Erst dann kann diese Bescheinigung an den russischen Rententräger abgeschickt werden und diese Bescheinigung (in der oben beschrieben Ausführung) soll durch russischen Rententräger anerkannt werden.

Eine Bescheinigung einer deutschen Meldestelle ist nicht als Lebensnachweis bei den Vorschriften der russischen Rententräger vorgesehen, weil es zwischen Russland und Deutschland kein Rentenabkommen existiert.

 

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