Nachranggrundsatz, Mitwirkungspflichten und Gleichbehandlung
1. Ausgangslage
Im Anwendungsbereich des SGB XII kommt der Durchsetzung vorrangiger Ansprüche besondere Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens oder durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter selbst helfen kann.
Hierzu zählen auch ausländische Rentenansprüche, insbesondere Ansprüche auf eine russische Altersrente. „Durchsetzung russischer Rentenansprüche im Rahmen des SGB XII“ weiterlesen
