Durchsetzung russischer Rentenansprüche im Rahmen des SGB XII

Nachranggrundsatz, Mitwirkungspflichten und Gleichbehandlung

1. Ausgangslage

Im Anwendungsbereich des SGB XII kommt der Durchsetzung vorrangiger Ansprüche besondere Bedeutung zu. Nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und Vermögens oder durch Inanspruchnahme von Leistungen Dritter selbst helfen kann.

Hierzu zählen auch ausländische Rentenansprüche, insbesondere Ansprüche auf eine russische Altersrente.

Die Geltendmachung solcher Ansprüche ist sowohl Ausdruck der Eigenverantwortung des Leistungsberechtigten als auch Bestandteil der gesetzlich vorgesehenen Systematik zur Begrenzung des Sozialhilfebezugs.

2. Mitwirkungspflichten und behördliche Hinwirkungspflicht

Leistungsberechtigte sind nach §§ 60 ff. SGB I verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und bei der Beschaffung erforderlicher Nachweise mitzuwirken.

Daraus folgt:

  • Pflicht zur Offenlegung bestehender Rentenanwartschaften
  • Pflicht zur Antragstellung bei ausländischen Rententrägern
  • Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchsetzung der Ansprüche

Korrespondierend hierzu trifft den Sozialhilfeträger eine Prüf- und Hinwirkungspflicht. Ein genereller oder pauschaler Verzicht auf die Durchsetzung ausländischer Rentenansprüche kann mit dem Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII unvereinbar sein.

3. Hinweise des BMAS – sind nicht rechtlich verbindlich!

Einige Verwaltungshinweise des BMAS, die den Sozialleistungsträgern empfehlen, von der Aufforderung gegenüber den russischen Rentenberechtigten zur Realisierung ihrer Rentenansprüchen Abstand zu nehmen, entfalten keine normative Bindungswirkung gegenüber den Gerichten. Sie stellen interne Weisungen dar, die weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung ersetzen können.

Eine Verwaltungspraxis darf gesetzliche Verpflichtungen nicht durch interne Auslegungshilfen relativieren oder außer Kraft setzen.

4. Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG)

Von besonderer rechtlicher Relevanz ist die Frage der Gleichbehandlung unterschiedlicher Personengruppen.

Wenn Leistungsberechtigte mit ukrainischen Rentenansprüchen regelmäßig zur Geltendmachung ihrer Rentenansprüche verpflichtet werden, während bei russischen Rentenansprüchen hiervon abgesehen wird, bedarf diese Differenzierung einer tragfähigen sachlichen Rechtfertigung.

Fehlt eine solche Rechtfertigung, kann eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommen.

5. Zumutbarkeit der Inanspruchnahme spezialisierter Dienstleister

In einer aktuellen Entscheidung eines Landessozialgericht NRW vom 27.01.2023 (AZ: L 9 SO 350/22 B ER, L 9 SO 351/22 B) (vgl. Entscheidungsgründe, Ziff. 25) (ECLI:ECLI:DE:LSGNRW:2023:0127.L9SO350.22B.ER.L9.00) wird ausdrücklich auf die Tätigkeit von Mittlerfirmen und die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme entsprechender Dienstleistungen bei der Realisierung der russischen Rentenansprüchen eingegangen.

Zitat:

„Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der Antragsteller verpflichtet ist, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Auszahlung seiner russischen Rente nach Deutschland zu ermöglichen. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beauftragung der V.-GmbH oder eines anderen Dienstleisters unzumutbar gewesen wäre.

Auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Hinweisschreiben der 42. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.03.2019 lässt sich nicht entnehmen, aus welchen Gründen das Sozialgericht in dem dortigen Verfahren zu der Auffassung gelangt ist, dass der dortigen Klägerin die Einschaltung der V.-GmbH nicht zumutbar gewesen sei.

Selbst wenn man jedoch von einer Verletzung einer entsprechenden Obliegenheit ausginge, hätte dies – wie bereits ausgeführt – nicht die Versagung der Leistung nach § 66 SGB I zur Folge. Vielmehr käme gegebenenfalls ein Regressanspruch nach § 103 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in Betracht. Danach ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres für sich oder andere durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe herbeigeführt hat.

Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs setzt jedoch unter anderem voraus, dass die Antragsgegnerin nachweist, dass zwischen der unterlassenen Beauftragung eines Dienstleisters und der ungekürzten Auszahlung der Grundsicherung ein ursächlicher Zusammenhang besteht (vgl. Klinge in Hauck/Noftz, SGB XII, § 103 Rn. 10). Es müsste also feststehen, dass die Einschaltung eines Dienstleisters hinsichtlich der Auszahlung der Rente tatsächlich erfolgreich gewesen wäre.“

Das Gericht führt klar und deutlich aus, dass:

  • die Einschaltung eines spezialisierten Dienstleisters zur Durchsetzung ausländischer Rentenansprüche grundsätzlich zumutbar sein kann,
  • organisatorische oder sprachliche Hürden die Mitwirkungspflicht nicht automatisch entfallen lassen,
  • wirtschaftliche Zumutbarkeit im Einzelfall zu prüfen ist.

Damit wird klargestellt, dass praktische Erschwernisse nicht per se zur Suspendierung des Nachranggrundsatzes führen.

6. Rechtliche Bewertung

Zusammenfassend ist festzustellen:

  1. Russische Rentenansprüche stellen vorrangige Ansprüche i.S.d. § 2 SGB XII dar.
  2. Leistungsberechtigte sind grundsätzlich verpflichtet, diese Ansprüche geltend zu machen.
  3. Sozialhilfeträger sind gehalten, auf die Realisierung der russischen Rentenansprüche hinzuwirken.
  4. Pauschale Verwaltungspraxen, die hiervon absehen, bedürfen einer tragfähigen gesetzlichen Grundlage.
  5. Unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Personengruppen ist am Maßstab des Art. 3 GG zu messen.

Die konsequente Anwendung des Nachranggrundsatzes dient nicht nur der Haushaltsklarheit und -wahrheit, sondern auch der rechtsstaatlichen Gleichbehandlung aller Leistungsberechtigten.