Missverständnisse durch Einweisungen vom BMAS

Wir haben mehrmals in der Angelegenheit „Russische Rente. Probleme und Lösungen“ seit 2015 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und die Problematiken vorgetragen.

Da das Thema „Russische Rente“ für die Leistungsträger in Deutschland nicht besonders geläufig ist, führt es zu den unterschiedlichen Fehlern seitens der Leistungsträger: «Typische Fehler von Leistungsträger».

Diese Fehler kann man vermeiden, wenn man korrekte Informationen zu dem Thema aus den kompetenten Quellen bekommt oder mindestens versucht zu bekommen.

Die Informationen auf unserer Internetseite wurden mit Einbezug der qualifizierten russischen und deutschen Juristen (Rechtsanwälte und Notare) zusammengestellt worden und werden ständig aktualisiert. Dort findet man viele nützliche Informationen, die auch von vielen Leistungsträger gern genutzt werden.

Wir haben uns mehrmals an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) schriftlich gewandt und auf die Probleme hingewiesen und sogar die Lösungen vorgeschlagen.

Vermutlich aus einem Gier, dass wir dadurch das Geld verdienen (seit wann ist es in Deutschland eine Schande, Geld verdienen, ist uns nicht bekannt), hat man uns entweder ignoriert oder alles getan, um unsere Tätigkeit zu hindern.

Einige bedenkliche Hinweise und deren manchmal übertriebene Umsetzungen führen dazu, dass russische Rentner seit mehreren Monaten und einige seit Jahren ihr vorragendes Einkommen als bereite Mittel (russische Rente) entsprechend dem §2 SGB XII nicht realisieren (nach Deutschland nicht transferieren lassen). Gleichzeitig erhalten sie weiter die Zahlungen der Rente auf ein Konto in Russland und dadurch bilden in Russland ein Vermögen, das im Falle, dass die Rentner sterben (dabei geht es um ältere Menschen) werden die Leistungsträger das Geld aus Russland, was aus Steuermittel vorgestreckt wurde, nie erhalten.

Die Leistungsträger führen die Vermögensprüfungen bei diesen Rentner nicht oder nicht ausreichend (die Leistungsträger verlangen nicht die Vorlage von aktuellen Kontoauszügen zu den russischen Konten) in bestimmten Abständen und auch nicht bei Weiterbewilligung der Leistung, obwohl sie dazu gesetzlich verpflichtet sind, s. Beispiel. Des Weiteren fordern die Leistungsträger ihre Kunden (Leistungsbezieher) nicht auf, das vorragende Einkommen (russische Rente), entsprechend § 2 SGB XII zu realisieren (s. Beispiel).

Das führt dazu, dass die russischen Rentner einen Eindruck gewinnen, dass die Renten in Russland die deutschen Behörden nicht mehr interessieren. Nach Abgabe einer Erklärung (die auch nicht alle Leistungsträger verlangen), dass sie die Rente nicht erhalten und nach Erhalt des Zuganges zu der Rente in Russland, das Amt informieren sollen, geben diese Rentner eine Vollmacht an die Verwandte in Russland, die das Geld früher oder später verfügen oder verfügen können, ohne das Amt in Deutschland zu informieren. Manche tuen es absichtlich, andere fahrlässig.

Wir wissen es genau, weil viele diese Rentner bei uns dann die Vollmachten an die Verwandten erstellen lassen und die Leistungsträger darüber nicht informieren, dass sie dadurch Zugang zu deren Renten erhalten.

Die alten Menschen können nicht ruhig schlafen, wenn sie wissen, dass sie in Russland auf dem Konto mehrere Tausende Euro liegen haben. Viele Rentner sind schon älter und haben Angst, dass, wenn sie sterben, die Erben werden es sehr schwer und umständlich haben, an das Geld in Russland (russische Rente) dran zu kommen, abgesehen von erheblichen finanziellen Ausgaben dafür. Daher sorgen dafür, dass die Verwandte „rechtzeitig“ das Geld vom Konto in Russland abheben können.

Eine Antwort vom BMAS 2024

Wir haben im März 2024 erneut an Frau Holländer beim BMAS gewandt und haben eine Antwort von einem Nachfolger Frau Holländer Herrn Knüppel erhalten. s.hier.

In seinem Schreiben vom 25.06.2024 teilt uns Herr Knüppel eindeutig mit, dass die Leistungsträger nach wie vor, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, verpflichtet sind, bei Bewilligung und Weiterbewilligung der Leistung eine Prüfung von Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten durchzuführen. Nach unserem Verständnis gehört dazu auch die Vorlage von Kontoauszügen zu den russischen Konten, damit die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Letztendlich verteilen die Sozialbehörden in Deutschland die Mittel, die andere arbeitende Menschen an die Finanzbehörden entrichten.

Der Text dieses Schreibens spricht uns aus der Seele. Das Problem ist, dass die meisten Mitarbeiter von höheren Behörden gar keinen Überblick über die Tatsachen der Arbeit von untergeordneten Stellen haben und nicht wissen, dass die Theorie und Praxis sich sehr unterscheiden. Es ist auch hier der Fall.

Die Mitarbeiter von SGB XII Leistungsträger berichten oft, dass sie überfordert sind und gar keine Zeit und meistens keine Lust haben, sich mit dem Thema „Russische Rente“ auseinander zu setzen und gar keine klaren Hinweise von obersten Stellen bekommen, wie sie Ihre Aufgaben bezüglich diesem Thema umsetzen sollen. Bedauerlicherweise interpretieren viele Leistungsträger und die Vorgesetzten dieser Behörden (z.B. Leistungsträger Stadt Kiel, Düsseldorf, Schweinfurt, Augsburg, Bremen, Ulm, Bezirksamt Tempelhof Schöneberg von Berlin, Bezirksamt Lichtenberg von Berlin und viele, viele andere) auch die Hinweise nicht korrekt! Wenn die russische und auch ukrainische Rentner es behaupten, keinen Zugriff auf die Rente in Heimatländern zu haben und keine Kontoauszüge besorgen zu können, um fehlenden Zugriff, bzw. fehlende Verfügung nachzuweisen, kaufen die Leistungsträger es einfach ab und fordern diese Menschen nicht, um Erhalt eines vorragenden Einkommens als bereite Mittel entsprechend dem §2 SGB XII zu kümmern. Auch Nachweise, dass die Renten tatsächlich nicht verfügt werden, werden von Leistungsträgern entweder gar nicht verlangt oder es werden die Behauptungen von Rentnern akzeptiert, dass sie die Kontoauszüge angeblich nicht besorgen können. Dadurch werden die Rentner faktisch verführt, das Geld in Russland heimlich zu verfügen, was nicht selten passiert und uns in mehreren Fällen nachweislich bekannt ist.

Obwohl die Kontoauszüge und andere Vermögensprüfungen durch Mittlerfirmen, die in Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind, russischen Juristen schon sowieso, aber sogar durch die deutsche Rechtsanwälte und Notare (zum Beispiel Rechtsanwältin und Notarin Frau Pankovski, https://ra-pankovski.de/) mit Einhaltung von russischen und deutschen Gesetzen möglich sind, tut man es bedauerlicherweise nicht!

Wir gehen stark davon aus, dass nach dem Durchlesen dieses Artikels und des Schreibens vom BMAS die Leistungsträger ihr Verhalten überdenken und ihre Pflicht entsprechend § 2 SGB XII erfüllen und nachgehen werden.

Übrigens, wenn die Leistungsträger die russische Rentner nicht rechtzeitig und kontinuierlich auffordern, russische Rente als bereite Mittel zu erhalten, führ es dazu, dass in Russland auf dem Rentenkonto gebildetes Vermögen nur nach Zuflussprinzip angerechnet werden kann. Dadurch profitieren die Rentner und können größten Teil des überwiesenes Betrages, gemäß Gerichtsurteil LSG Baden-Württemberg vom 16.02.2022 – L 2 SO 939/21 behalten, wodurch die Steuerzahler benachteiligt werden (s. Beispiel).